Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Als Arbeitslose können Sie Kinderbetreuungskosten bis max. 130 Euro pro Monat und Kind (bis zum 15. Lebensjahr) erhalten. Förderfähig ist z. B. die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung an Hochschulen, Fachschulen etc., sofern es kein regulärer Studiengang ist. Berufliche Weiterbildung kann gefördert werden, wenn Sie wegen Kindererziehung oder Pflege nicht berufstätig waren und wenn diesen Zeiten mindestens eine einjährige versicherungspflichtige Beschäftigung vorausgegangen ist. Sie können ein Teilunterhaltsgeld beziehen, wenn Sie keinen beruflichen Abschluss haben und wenn Sie neben einer Teilzeitbeschäftigung einen Teilzeitlehrgang zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation besuchen.



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