Rahmenfrist Die Rahmenfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie kann sich
in folgenden Fällen verlängern:-
Zeiten einer selbständigen Tätigkeit
- Zeiten des Unterhaltsgeldbezuges
- Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.
In diesen Fällen endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem
Beginn.
In die Rahmenfrist werden außerdem nicht eingerechnet Zeiten der Pflege eines Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung hat und Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Aber Achtung: Die Zeiten des Mutterschutzes werden mitgerechnet, sodass die Drei-Jahres-Frist am Ende der Elternzeit bereits überschritten ist!)
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