Verfügbarkeit

Als Arbeitslose/r müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, also verfügbar sein. Verfügbar sind Sie dann, wenn Sie arbeitsfähig und entsprechend Ihrer Arbeitsfähigkeit arbeitsbereit sind. Einschränken dürfen Sie Ihre Verfügbarkeit, wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder zu betreuen haben oder Ihre pflegebedürftigen Angehörigen versorgen. Aufsichtsbedürftig sind Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Sie als Betreuungsperson dürfen Ihre Verfügbarkeit hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit einschränken, allerdings müssen diese den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen.
Auf die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung dürfen Sie sich wegen der Betreuung Ihres Kindes nur beschränken, wenn es für Tätigkeiten, für die Sie nach Ihrem Leistungsvermögen in Betracht kommen, einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt. Damit wurde gegenüber dem früheren AFG die Anspruchssituation für Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erheblich verschlechtert. Die Verschärfung trifft allerdings in besonderem Maße allein erziehende Väter, weil es für Männer einen Teilzeitarbeitsmarkt bisher kaum gibt.
Darüber hinaus können Sie sich auf die Suche nach Teilzeitarbeit ohne Schaden für den Arbeitslosengeldanspruch nur beschränken, wenn Sie die Anwartschaft durch eine Teilzeitbeschäftigung erworben haben und wenn das Arbeitslosengeld nach der Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist. Da die Mindestanwartschaftzeit ein Jahr dauert (§123 SGB III), bei Saisonarbeit ein halbes Jahr, und der Bemessungszeitraum gleichfalls ein Jahr umfasst, können Sie von der Beschränkung auf eine Teilzeittätigkeit nur im Anschluss an eine wenigstens einjährige bzw. halbjährige Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen. Auf die Suche nach einer Teilzeitbeschäftigung können Sie sich in diesem Fall nur für die Dauer von sechs Monaten beschränken.



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