Abzug als außergewöhnliche Belastung

Betreuungsunterhalt an nicht verheiratete Ex-Partner/innen kann bis zur Höhe von 7.188 Euro jährlich abgesetzt werden. Ledige Partner/innen mit einem gemeinsamen Kind bis zu drei Jahren haben einen Unterhaltsanspruch, den so genannten Betreuungsunterhalt. Der Höchstbetrag verringert sich um die Höhe der Einkünfte der/s Unterhaltsempfänger/in, die den Betrag von 624 Euro jährlich überschreiten. Eine Zustimmung wie beim begrenzten Realsplitting ist bei der Absetzung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung nicht notwendig.



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