Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
können nach Ablauf des Trennungsjahrs bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Betreuungsunterhalt an nicht verheiratete Partner/innen kann als außergewöhnliche Belastung bis zu 7.188 Euro abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an Kinder werden mit der Teilung des Kindergelds steuermindernd berücksichtigt.
|
|