Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten können nach Ablauf des Trennungsjahrs bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Betreuungsunterhalt an nicht verheiratete Partner/innen kann als außergewöhnliche Belastung bis zu 7.188 Euro abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an Kinder werden mit der Teilung des Kindergelds steuermindernd berücksichtigt.



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