Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten werden steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie 1.548 Euro übersteigen und dann in Höhe von maximal 1.500 Euro im Jahr. Alleinerziehende können nach dem Grundsatz der Halbteilung erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten über 774 Euro in Höhe von maximal 750 Euro steuerlich geltend machen. Das bedeutet, dass alle, die weniger Betreuungskosten haben als 1.548 bzw. 774 Euro im Jahr, diese nicht geltend machen können, sondern erst die darüber hinaus entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.500 bzw. 750 Euro von der Steuer absetzen können. Diese müssen mit Belegen (Quittungen, Gebührenbescheide) nachgewiesen werden. In Frage kommen dabei alle Kinderbetreuungseinrichtungen wie Krippen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Horte, Tagesmütter u.ä. Die entstehenden Kosten können für Kinder bis unter 14 Jahren geltend gemacht werden.
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