Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum beträgt 3.648 Euro pro Jahr. Für getrennt lebende und geschiedene Eltern je 1.824 Euro. Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt statt des Kindergelds eingesetzt, wenn das Einkommen entsprechend hoch ist. Alleinerziehende, die in der Regel Anspruch auf einen halben Freibetrag haben, werden in Addition mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15.000 Euro mit dem Freibetrag veranlagt.
Das Finanzamt prüft bei der Jahressteuerveranlagung, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung bewirkt hat und gleicht dann eventuelle Fehlbeträge aus. Den Kinderfreibetrag können getrennt lebende oder geschiedene Eltern unabhängig voneinander erhalten - jeweils unter Anrechnung des halben Kindergeldes.
Der das Kind betreuende Elternteil kann den Kinderfreibetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht im Wesentlichen (das sind mindestens 75 Prozent des Kindesunterhalts) nachkommt. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich auch weiterhin steuermindernd bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.



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