Kindergeld Für das erste, zweite und dritte Kind gibt es jeweils 154 Euro Kindergeld, für
jedes weitere Kind 179 Euro monatlich. Kindergeld muss bei der Familienkasse
der Agenturen für Arbeit beantragt werden.
Kindergeld ist die Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern, denn das Existenzminimum eines Kindes muss steuerfrei bleiben. Eltern, die keine Steuern bezahlen, erhalten Kindergeld als Förderleistung. Bis die Kinder ihren 18. Geburtstag erreichen, wird das Kindergeld unabhängig von deren Einkommen bezahlt - egal, ob sie in einer Ausbildung sind oder sonstige Einkünfte haben.
Für Kinder von 18 bis 27 Jahren gibt es Kindergeld, wenn sie noch zur Schule
gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren. Auch für Jugendliche, die keine Lehrstelle gefunden haben oder sie wieder verloren haben, kann Kindergeld beantragt werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass sie für eine Ausbildung vorgesehen sind oder sich um einen Ausbildungsplatz bemühen. Für erwerbslose Kinder wird bis zum 21. Geburtstag Kindergeld bezahlt, wenn sie der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Auch für Kinder, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableisten, gibt es Kindergeld. Für grundwehr- oder zivildienstleistende Kinder besteht kein Kindergeldanspruch. Sie können jedoch über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind.
Sobald die Kinder 18 Jahre alt sind, gelten Einkommensgrenzen: Wenn
ein Kind eigene Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 7.680 Euro hat, entfällt das Kindergeld. Neben der Ausbildungsvergütung werden auch Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Ehegattenunterhalt und Waisen- bzw. Halbwaisenrente als Einkünfte bzw. Bezüge angerechnet.
Kindergeld muss bei den Familienkassen in den den Agenturen für Arbeit
beantragt werden und wird (mit einigen Ausnahmen) 4 Jahre rückwirkend
gewährt. Es wird entweder monatlich von der Familienkasse bezahlt oder auch
rückwirkend im Rahmen der Vorschriften des Einkommensteuerrechts gewährt.
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Bei unterhaltsberechtigten Kindern Alleinerziehender wird die Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, wenn der Unterhaltsbetrag das Existenzminimum des Kindes sichert. Das ist dann der Fall, wenn er 135 Prozent des Regelbetrags beträgt (siehe ausführlich dazu das Kapitel Kindesunterhalt).
Broschüre:
Kindergeld, hrsg. vom Bundesamt für Finanzen und der Bundesagentur für
Arbeit, erhältlich bei jeder Agentur für Arbeit.
|