Kindergeld und Steuern Alleinerziehende können der Steuerklasse I oder II zugeordnet sein, wenn
sie in Trennung leben oder verwitwet sind, auch in Steuerklasse III oder V.
Kinder sind in der Regel bei beiden Elternteilen je zur Hälfte auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Kindergeld wird den Eltern in erster Linie als Steuervergünstigung gezahlt. Soweit das Kindergeld zur Steuerfreistellung nicht erforderlich ist, dient es der Familienförderung.
Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil
kann die Hälfte des monatlichen Kindergeldes von seinen Unterhaltsleistungen
abziehen, soweit er das Existenzminimum des Kindes (135 % des Regelbetrages) sicherstellt.
|
|