Vaterschaft Als Vater eines Kindes gilt der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder aber dessen Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt wurde.
Sind die Eltern verheiratet, so kann die Vaterschaft sowohl von der Mutter, vom Vater, aber auch vom Kind selbst anbgefochten werden. Bei einer sogenannten scheinehelichen Geburt, bei der die verheiratete Mutter außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte, hat der leibliche Vater selbst kein Anfechtungsrecht. Die Anfechtung ist jedoch nicht ohne besondere Gründe zulässig. Wer die Anfechtungsklage erhebt, muß anhand konkreter Tatsachen darlegen können, weshalb er der Auffassung ist, daß die bestehende Vaterschaft nicht der biologischen Wahrheit entspricht. Es reicht nicht, daß er nur eine vage Vermutung äußert. Eine solche "ins Blaue" erhobene Klage muß das Gericht ohne nähere Prüfung der biologischen Abstammung vielmehr als unbegründet abweisen.
Die Anfechtungsfrist beträgt für alle Beteiligten zwei Jahre und beginnt mit dem Datum, an dem Kenntnis der gegen die bisherige Vaterschaft sprechenden Umstände erlangt wurde. Für die Anfechtungsrechte des Kindes gelten selbstverständlich besondere Bestimmungen: Bis zur Volljährigkeit muss das Kind gesetzlich vertreten werden. Die Zwei-Jahres-Frist für das Kind beginnt erneut, wenn das Kind volljährig wird. Genauso beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind, wenn es erst zu einem späteren Zeitpunkt erfährt, dass Zweifel an der bisherigen Vaterschaft bestehen.
Wird ein Kind erst nach einer rechtskräftigen Scheidung geboren, so ist nicht mehr automatisch der geschiedene Ehemann der Vater des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn bisher kein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat.
Wird ein Kind nach Stellung des Scheidungsantrages, jedoch vor der Scheidung selbst geboren, so gilt folgende Sonderregelung:
Wird die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung von einem anderen Mann anerkannt, und stimmen Mutter und der frühere Ehemann zu, dann gilt der Mann als Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat.
Bei nichtverheirateten Paaren gilt im Sinne des Gesetzes derjenige als Vater, der die Vaterschaft anerkennt. Die Mutter muss allerdings zustimmen!
Wenn sich der leibliche Vater weigert eine Vaterschaft anzuerkennen, kann ein Gericht die Vaterschaft feststellen. Um eine Vaterschaft durch ein Gericht feststellen zu lassen, können Sie entweder selbst bei der Rechtsantragsstelle des für sie zuständigen Amtsgerichtes eine Vaterschaftsklage erheben, sich anwaltlich vertreten lassen oder sich an das zuständige Jugendamt wenden. Das Jugendamt wird Sie bveraten und im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft die Feststellung der Vaterschaft betreiben.
Die Vaterschaft selbst wird inzwischen in der Regel durch ein serologisches und eventuell zusätzliches DNA-Gutachten ermittelt. Die Vaterschaft kann inzwischen beispielsweise über ein Haar oder eine Speichelprobe des Kindes ermittelt werden. Wird die Vaterschaft über einen Bluttest ermittelt, so muss das Kind ca. 8 Monate alt sein.
Die Vaterschaft kann von der Mutter, dem Kind selbst (das bis zur Volljährigkeit durch seine Mutter vertreten wird), aber auch von dem Mann, der die Vaterschaft bereits anerkannt hat, angefochten werden. Hier gelten die selben Fristen wie für Kinder von verheirateten Eltern.
Grundsätzlich kann kein Dritter die Vaterschaft anfechten, auch dann nicht, wenn er der biologische Vater ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einem Urteil die Anfechtung der Vaterschaft durch Dritte in Ausnahmefällen gestattet Dies gilt für den Sonderfall, dass die rechtlichen Eltern keine soziale Familie bilden und der biologische Vater seine Vaterschaft glaubhaft darlegen kann. Hat der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete leibliche Vater mit dem Kind in einer sozial-familiären Beziehung gelebt, soll ihm - auch bei bestehender anderweitiger rechtlicher Vaterschaft (z. B. des Ehemannes) - ein Umgangsrecht eingeräumt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber beauftragt, die Rechtslage bis zum 30. April 2004 entsprechend zu gestalten.
|