Namensrecht für Kinder Kinder behalten nach der Scheidung den früheren Ehenamen. Durch die Liberalisierung des Namensrechtes ist es aber auch möglich, dass die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen hatten. In diesem Fall entscheidet das Sorgerecht über die Namensgebung der Kinder. Behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so müssen Sie sich auf einen Namen einigen. Möglich ist hier der Name des Vaters oder der Mutter. Eine Kombination beider Namen, wie etwa bei Ehenamen, ist aber nicht möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht über die Namensgebung des Kindes.
Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann innerhalb einer Frist von drei Monaten der Name des Kindes neu bestimmt werden. Möglich sind hier wieder der Name des Vaters oder der Mutter. Doppelnamen sind hier ebenfalls nicht möglich. Hat das Kind bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, so kann eine Namensbestimmung nur mit Zustimmung des Kindes erfolgen.
Hat eine Mutter das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind ihren Namen. Es ist aber auch möglich, dass das Kind den Namen des Vaters erhält. Dies setzt die Zustimmunmg des Vaters voraus.
Wenn der betreuende Elternteil wieder heiratet, kann das Kind im Rahmen einer "Einbenennung" auch den Namen des Ehemannes annehmen. Ist dies erwünscht, müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Es ist auch möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht ist für die Einbenennung die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils erforderlich. Trägt das Kind den Namen des anderen Elternteils ist dessen Einwilligung ebenfalls erforderlich. Diese Einwilligung kann aber in beiden Fällen durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, ist seine Einwilligung in die Namensänderung erforderlich.
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