 |
 |
 |
Infos zum Thema Alleinerziehend
|
Neue Kontaktanzeigen
  Neuregistrierungen LittlePegasus (w, 27 J.) conni (w, 40 J.) Jogy99 (m, 35 J.) frecherkerl (m, 45 J.) walfrech (m, 51 J.) JuliaAnna (w, 22 J.) muttermellin (w, 35 J.) herkules (m, 50 J.) Elaund2 (w, 35 J.) plocko (m, 30 J.)
Unsere Kontaktanzeigen
Alleinerziehenden- gruppen
|
Es sind 35 Besucher und 1 Mitglied online..
Anmeldung
|
|
 |
Tod eines sorgeberechtigten Elternteils
(438 Worte insgesamt im Text) (1484 Aufrufe) 
Stirbt ein sorgeberechtigter Elternteil, so fällt im Falle eines zuvor bestehenden gemeinsamen Sorgerechts das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu.
Bestand nur das alleinige Sorgerecht, so wird das Gericht in einem solchen Fall das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Das bedeutet, daß das Gericht zunächst einmal nachprüft, was für das Kind das Beste ist. Das Jugendamt wird eingeschaltet und führt ein Gespräch mit allen Beteiligten, je nach Alter des Kindes wird also auch das Kind selbst befragt. Das Jugendamt gibt dann eine Stellungnahme an das Gericht ab, die oft sogar einen Vorschlag enthält. Ist das Kind alt genug, um selbst eigene Wünsche äußern zu können, wird der Wunsch des Kindes berücksichtigt.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, daß das Sorgerecht auf andere Personen übertragen wird. Dies kann Ihr neuer Lebensgefährte oder Ehepartner sein, aber oft auch Ihre Eltern oder Geschwister. Sofern diese Personen Bezugspersonen für das Kind sind und diese sich seit Jahren intensiv mit der Betreuung des Kindes befasst haben, dann bietet sich diese Möglichkeit vorrangig an.
Wollen Sie unbedingt ausschließen, daß Ihr Kind im Falle Ihres Todes zu Ihrem früheren Partner kommt, oder aber eine bestimmte Person benennen, die nach Ihrem Tod das Sorgerecht erhalten soll, so können Sie eine testamentarische Verfügung über den Verbleib de Kindes nach Ihrem Tod treffen. Eine solche testamentarische Verfügung ist prinzipiell nichts anders als ein Testament.
Eine testamentarische Verfügung kann genau wie ein Testament selbst relativ formlos erfolgen. Sie benötigen dazu weder einen Anwalt, noch einen Notar. Die testamentarische Verfügung muß auf jeden Fall von Hand geschrieben sein, verwenden Sie also auf keinen Fall eine Schreibmaschine oder einen PC. Am Ende des Textes muß der Ort, das Datum und Ihre Unterschrift stehen. Sie müssen ihren letzten Willen unmißverständlich und für das Gericht nachvollziehbar niederschreiben und begründen. Sie sollten den Text deshalb lieber etwas ausführlicher schreiben. Wichtig ist auch, daß die testamentarische Verfügung vollständig ist, also später nicht eine Seite fehlt. Bewahren Sie es deshalb am besten in einem verschlossenen Briefumschlag mit der deutliche Aufschrift Testament auf. Sie müssen das Testament zwar nicht unbedingt bei einem Anwalt oder bei Gericht hinterlegen, sollten aber sicher gehen, daß es im Falle Ihres Todes gefunden wird. Wenn Sie alleinerziehend sind, sollten Sie es deshalb sicherheitshalber bei einer zuverlässigen Person, oder sogar beim Amtsgericht hinterlegen. Nur wenn das Testament gefunden wird, kann es auch befolgt werden.
Sie können jederzeit eine neue testamentarische Verfügung schreiben, wenn Sie Ihre Meinung geändert haben. Genauso ist es jederzeit möglich diese testamentarische Verfügung zu widerrufen, ohne eine neue Verfügung zu treffen. In diesem Fall gilt dann wieder die reguläre Gesetzeslage.
Weitere Infos unter häufige Fragen: Sorgerecht |
[ zurück zu Sorgerecht | Sektions-Index ] |
|
|
|  |