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Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern

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Als nicht verheiratete Mutter haben Sie zunächst einmal das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Beistandschaft des Jugendamtes wünschen. Diese Beistandschaft schränkt Ihr Sorgerecht nicht ein. Die Legitimation Ihrer alleinigen Sorge bescheinigt Ihnen das Jugendamt. Lediglich bei minderjährigen Müttern wird bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit dem Kind ein Amtsvormund bestellt, der in diesem Fall das Sorgerecht für das Kind hat.

Auch nicht verheiratete Eltern können ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Eine solche Sorgerechtserklärung, die auch dem Vater des Kindes ein Sorgerecht einräumt muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann kostenlos beim Jugendamt durchgeführt werden. Aber auch jeder Notar darf eine solche Sorgeerklärung öffentlich beurkunden. Dies ist dann aber kostenpflichtig. Eine solche Sorgeerklärung setzt das Einverständnis beider Eltern voraus und kann mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Übergangsregelung nicht gegen den Willen der Mutter erzwungen werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge für nicht verheiratete Eltern ist erst seit der Kindschaftsreform 1998 möglich. Eltern konnten bis dahin keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Für Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben, hat der Gesetzgeber deshalb eine Übergangsregelung geschaffen. Wenn die gemeinsame Sorge im Interesse des Kindeswohl liegt kann in diesem Fall auf Antrag des Vaters auch ein Familiengericht die Sorgeerklärung der Mutter ersetzen!

Üben nicht verheiratete Eltern die Sorge gemeinsam aus und trennen sich dann, so gelten für diese Eltern die gleichen Regelungen wie für geschiedene Elternteile. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen, es sei denn, ein Elternteil stellt einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht.

Weitere Infos unter häufige Fragen: Sorgerecht

  

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