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Höhe des Arbeitslosengeldes

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Das Gesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz. Letzterer gilt für Sie, wenn Sie mindestens ein Kind zu versorgen haben. Der erhöhte Leistungssatz beträgt 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Dieses pauschalierte Nettoentgelt bezeichnet das Gesetz als Leistungsentgelt und ergibt sich aus dem Entgelt (Bruttolohn), das Sie im Bemessungszeitraum erzielt haben. Das Ergebnis ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmer/innen gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt, das letztlich für die Höhe des Arbeitslosengeldes ausschlaggebend ist. Viele Arbeitslose befürchten, nach einem relativ guten Verdienst und deshalb vergleichsweise hohen Arbeitslosengeld durch die Aufnahmeeiner schlechter bezahlten Arbeit bei erneuter Arbeitslosigkeit weniger Arbeitslosengeld zu erhalten. Diese Befürchtung ist nach § 133 SGB III in zwei Sonderfällen unbegründet: Dauerte die Zwischenbeschäftigung weniger als 12 Monate, so bemisst sich ein noch nicht aufgebrauchter Arbeitslosengeld-Anspruch nach dem alten Verdienst. Dauerte die Zwischenbeschäftigung mindestens 12 Monate, ist das Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist, vorausgesetzt, die/der Arbeitslose hat innerhalb von drei Jahren vor der Entstehung seines neuen Arbeitslosengeld-Anspruchs wenigstens einen Tag Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen.
Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 130 Abs. 1 SGB III), normalerweise also 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn Sie sich ohne Verzögerung arbeitslos gemeldet haben. Sonderfälle sind in § 131 SGB III geregelt.
Eine Verlängerung des Bemessungszeitraums ist z. B. vorgesehen, wenn Sie allein wegen des Bezugs von Erziehungsgeld ein niedrigeres Arbeitsentgelt erzielt haben. Das gleiche gilt für solche Zeiten, in denen Erziehungsgeld nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen werden konnte. Grundlage der Leistungsbemessung ist das Bemessungsentgelt. Dies ist das Entgelt, das der Bemessung der Beiträge innerhalb des (zwölfmonatigen) Bemessungszeitraumes zugrunde gelegen hat. Unter Entgelt ist nicht nur das von Ihnen auf Grund einer Arbeitnehmertätigkeit erzielte Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) zu verstehen, sondern umfasst alle Zahlungen, die im Rahmen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach den §§ 24 bis 26 SGB III erfolgen. Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist. Entgelt, welches nur kürzeren Zeiträumen als einer Woche zugeordnet werden kann, ist - anteilsmäßig - zu berücksichtigen. Wie beim Bemessungszeitraum gibt es für das Bemessungsentgelt einige Sonderregelungen, auf die wir an dieser Stelle nicht näher eingehen wollen.
  

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