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Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
(46 Worte insgesamt im Text) (3870 Aufrufe) 
Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
können nach Ablauf des Trennungsjahrs bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Betreuungsunterhalt an nicht verheiratete Partner/innen kann als außergewöhnliche Belastung bis zu 7.188 Euro abgesetzt werden. Unterhaltszahlungen an Kinder werden mit der Teilung des Kindergelds steuermindernd berücksichtigt.
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