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Heimliche Vaterschaftstests bleiben rechtswidrig

Urteile / Recht und Gesetz
geschrieben von Frank am 13.02.2007, 18:09 Uhr

Heimliche Gentests dürfen aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichtes auch künftig nicht vor Gericht als Beweismittel zur Anfechtung einer Vaterschaft verwendet werden.


Der Erste Senat verwarf damit die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der seine Klage zur Anfechtung der Vaterschaft auf ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten gestützt hatte und damit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert war. Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Obwohl er nun in dem Verfahren unterlag, äußerte sich der Beschwerdeführer zufrieden: "Ich bin froh, dass sich jetzt gesetzlich etwas tut."

Der Mann hatte nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 1994 zwar zunächst die Vaterschaft anerkannt, dann aber 2002 einen heimlichen Vaterschaftstest [1] eingeholt. Dazu ließ er einen angeblich von dem Mädchen ausgespuckten Kaugummi und eine Speichelprobe von sich in einem privaten Labor analysieren. Die Untersuchung ergab, dass er nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte.

Der Gesetzgeber muss handeln

Die Karlsruher Richter verpflichteten mit ihrem Urteil aber den Gesetzgeber, ein neues Verfahren zur erleichterten Überprüfung der Vaterschaft zu schaffen. Denn ein mutmaßlicher Vater habe das Recht zu wissen, ob er der tatsächliche Erzeuger des Kindes sei. Das sei nach geltendem Recht jedoch nicht ohne weiteres möglich. Derzeit ist eine Anfechtung der Vaterschaft nur bei begründeten Hinweisen auf einen anderen Erzeuger machbar und nur, wenn Kind oder Mutter einem Gentest zustimmen. Das neue Gesetz muss spätestens bis zum 31. März 2008 in Kraft treten.


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