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Elternzeit

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Elternzeit
Quelle: Pixelquelle.de
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre, anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche ist möglich.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme
- § 15, 16 BErzGG -

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  • eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • eines Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
  • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
  • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben,
  • im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte.
Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:
  • Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst.
  • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.

Aufteilung unter den Eltern / Gemeinsame Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten.
Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 1/ 2 Jahre).

Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Dauer der Elternzeit

- § 16 BErzGG -

Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes.

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können diese Eltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.


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