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Grundinformationen zur Sozialhilfe


Neben den beitragsfinanzierten Leistungen der Versicherung (gegen Risiken von Krankheit, Unfall, Alter) und der steuerfinanzierten Versorgung (für Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigte) bildet die ebenfalls aus öffentlichen Mitteln finanzierte, aber nur im Bedarfsfall leistende Sozialhilfe als öffentliche Fürsorge für Hilfebedürftige die dritte Säule der sozialstaatlichen Sicherung.

Aufgaben und Grundsätze der Sozialhilfe

Im Rahmen der sozialen Sicherung wird die Sozialhilfe im Bedarfsfall für diejenigen tätig, die keine Ansprüche aus den vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben oder für die auf Grund ihrer individuellen Lage die Leistungen der vorgelagerten Systeme der sozialen Sicherung nicht ausreichend sind. Der soziale Rechtsstaat hat für diese Fälle ein letztes „Auffangnetz“ vorgesehen, um vor Armut und sozialer Ausgrenzung zu schützen. Dabei ist es ein zentrales Ziel, die Selbsthilfekräfte zu stärken:
Die Hilfe soll den Empfänger „soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken“ (§ 1 Abs. 2, Satz 2 BSHG).
Sozialhilfe als Instrument der Armutsbekämpfung Mit der Bereitstellung der zum Leben notwendigen Mittel ist die Sozialhilfe ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Armut und materiellen Notlagen. Sie beschränkt sich nicht nur auf das zum physischen Lebensunterhalt Erforderliche, sondern fördert darüber hinaus auch „Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“ (§ 12 Abs. 1 BSHG). Indem sie eine Ausgrenzung aus dem normalen gesellschaftlichen Leben zu verhindern sucht, richtet sie sich auch gegen „Armut“ in dem umfassenden Verständnis des Ministerrates der Europäischen Union, demzufolge diejenigen „Einzelpersonen, Familien und Personengruppen“ als arm gelten, „die über so geringe (materielle, kulturelle und soziale) Mittel verfügen, dass sie von der Lebensweise ausgeschlossen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben, als Minimum annehmbar ist“.
Unter Berufung auf diese Armutsdefinition des Ministerrates werden häufig nach dem Konzept „relativer Armut“ sogenannte „Armutsschwellen“ („40-, 50-, 60-Prozent-Schwelle“) in Relation zum Durchschnittseinkommen festgesetzt. Eine solche Betrachtungsweise muss berücksichtigen, dass die „Armutsschwelle“ in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit hohem Wohlstandsniveau und breiter Einkommensverteilung hoch ausfällt, während sie in ärmeren Ländern mit geringerer Einkommensstreuung niedriger liegt.
Die wirksame Bekämpfung von Armutsphänomenen hat für die Bundesregierung einen hohen Stellenwert. Um dies auf der Grundlage fundierter Sachkenntnis leisten zu können, leitet die Bundesregierung eine regelmäßige Berichterstattung über Armut und Reichtum in die Wege. Zu deren Vorbereitung wurden in einer Konzept- und Umsetzungsstudie die in der Armutsforschung vertretenen Definitionen und Messkonzepte erörtert; die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Mehrdimensionalität von eingeschränkten Lebenslagen eine Herangehensweise erfordert, die mehrere Gesichtspunkte und Indikatoren einbezieht.

Hilfe zur Selbsthilfe

Die Sozialhilfe erschöpft sich nicht in finanziellen Transferleistungen. Außer den Geldleistungen nennt das BSHG in § 8 ausdrücklich auch Sachleistungen und die persönliche Hilfe, zu der insbesondere die Beratung in sozialen Angelegenheiten zählt. Gerade dieser persönlichen Hilfe kommt eine entscheidende Aufgabe bei der Stärkung von Selbsthilfekräften und damit bei der Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit zu. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 17 BSHG im Jahr
1993 nochmals deutlich unterstrichen:
„Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unterstützung gefördert werden“. Dabei haben die öffentlichen Sozialhilfeträger auch auf das Beratungsangebot der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen hinzuweisen und, falls erforderlich, auf die Inanspruchnahme spezialisierter Fachberatungsstellen wie etwa der Schuldnerberatungsstellen hinzuwirken. Die Sozialhilfe soll die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme einer solchen Beratung übernehmen, wenn diese zur Überwindung der Notlage erforderlich ist; sie kann solche Kosten auch in anderen Fällen tragen (ggf. in pauschalierter Form).

Prinzipien der Hilfegewährung

Für die Sozialhilfe sind zwei Grundgedanken von zentraler Bedeutung: der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber vorgelagerten Sicherungssystemen und die individuelle Abstimmung auf den Bedarf im Einzelfall.
Nachrangig bedeutet, dass die Sozialhilfe als das unterste Netz im gegliederten System der sozialen Sicherung nur dann eingreift, wenn die Hilfesuchenden nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu helfen oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Vorrang haben daher stets die Fähigkeit zur Selbsthilfe durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des eigenen Einkommens und Vermögens sowie die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber anderen, seien es Sozialleistungsträger oder unter-haltsverpflichtete Angehörige. Dass bis Mitte des Jahres 1996 noch ein nicht unerheblicher Teil der Sozialhilfebezieher allein auf Grund zeitlich verzögerter Leistungen vorrangiger Träger auf die Sozialhilfe angewiesen war, markierte einen der Veränderungsbedarfe, an denen die Sozialhilfereform ansetzte:
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung der Arbeitsverwaltung ab Stellung eines Antrages auf Leistungen der Arbeitsförderung (SGB III) sind so verändert worden, dass die Sozialhilfe erheblich weniger als bisher als „Vorschusskasse“ eintreten muss (vgl. § 328 Abs. 1 SGB III).
Der Grundgedanke der Individualisierung bringt zum Ausdruck, dass sich „Art, Form und Maß der Sozialhilfe ..nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen“ (§ 3 Abs. 1 BSHG) zu richten haben; dabei soll „Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, ... entsprochen werden, soweit sie angemessen sind“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). In der Praxis der Sozialhilfe wurden mit dem Ziel der Gleichbehandlung von Hilfesuchenden in gleicher Lebenslage ebenso wie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Regelsätze geschaffen und z.T. Pauschbeträge eingeführt, die für gleichartige Bedarfe eine einheitliche Deckung leisten.
Eine weitergehende Pauschalierung einmaliger Leistungen (wie in § 101 a BSHG vorgesehen) könnte die Sozialhilfeträger von der aufwendigen Bearbeitung von Einzelanträgen entlasten und den Hilfeempfängern die Möglichkeit geben, auf Grund größerer Dispositionsfreiheit günstiger zu wirtschaften.     Die konkrete Prüfung des individuellen Bedarfs behält allerdings auch weiterhin grundsätzlich Vorrang, sodass der Sozialhilfeträger auch den in Ausnahmefällen über Regelsätze und Pauschbeträge hinausgehenden Bedarf abdecken muss.
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