Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       07.09.2008, 23:29 Uhr  
Alleinerziehend

Alleinerziehend? Die Community für alleinerziehende Mütter und Väter

Urlaubsangebote 2008
Urlaub zusammen mit anderen Alleinerziehenden, z.B.: Herbst 2008

Urlaub im Ferienpark im Herbst 2008



Infos zum Thema
Alleinerziehend
Home

Themenübersicht
Aktuelle News
Artikel Archiv
Downloads
Links
Blog

Top 10 Liste
Pressespiegel

Seite bookmarken


Seite durchsuchen

Seite als Startseite
Seite bookmarken


Neue Kontaktanzeigen
sunshine04ralue

Neuregistrierungen
andrea1963 (w, 44 J.)
Aimee77 (w, 31 J.)
salim (m, 37 J.)
horst123 (m, 33 J.)
Buecherfreund65 (m, 43 J.)
luna73 (w, 34 J.)
Dorisinda (w, 49 J.)
Kuschelbaerlin (m, 28 J.)
mannic (w, 37 J.)
Heizer63 (m, 45 J.)

Unsere Kontaktanzeigen
 
Interaktiv
Diskussionsforen
Unsere Kontaktanzeigen
Weiterempfehlen
Chat

User Fotoalben



Häufige Fragen
Fragen und Antworten
Newsletter

Rund ums Kind
Freizeittips
Basteltips
Backen und Basteln

Finanzielle Hilfen
Übersicht

ALG II / Hartz IV
Wohngeld
Hartz IV / ALG II
Alg II Online Rechner

Recht und Gesetz
Unterhalt / Kindergeld
Unterhaltsvorschuß
Sorge- / Umgangsrecht
Familienrecht (BGB)
Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe

Alleinerziehenden-
gruppen
Einträge ansehen
Gruppe eintragen

Homepagecenter
Eigene Hompage erstellen / editieren / verändern

Service
SMS versenden
Biorhythmus
Virtuelle Postkarten

Wer ist online
Es sind 44 Besucher und 0 Mitglieder online..

Anmeldung


Besucher
Heute:   15032
Gestern:   13387
Zugriffsstatistik

Kontakt
Impressum

Häufige Fragen und Antworten zur Sozialhilfe

Wer hat eigentlich Anspruch auf Sozialhilfe?

Wer in einer Notlage ist oder in eine Notlage zu geraten droht, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe – vorausgesetzt,er kann diese Situation nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch die Hilfe anderer Menschen überwinden. Somit hat jeder, der kein oder kein ausreichendes Einkommen hat und der nicht über Vermögen verfügt, Anspruch auf Sozialhilfe, um ein "menschenwürdiges Leben" führen zu können. Hierzu wird unter anderem ein zu geringes Einkommen oder Rente, Arbeitslosigkeit oder Krankheit gezählt: Die Ursachen der Hilfsbedürftigkeit sind unerheblich. Vorleistungen sind nicht erforderlich.

Was ist denn überhaupt Sozialhilfe?

Sozialhilfe ist kein Almosen des Staates sondern ein vom Grundgesetz garantierter Rechtsanspruch auf ausreichende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr könnt und solltet sie beantragen wenn Ihr Anspruch darauf habt.
 

Unterscheidung von HLU und HBL

Es werden zwei Arten der Sozialhilfe unterschieden: HLU: Hilfe zum Lebensunterhalt HBL: Hilfe in besonderen Lebenslagen

HLU: Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Sozialhilfe wird offiziell als Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet. Das Sozialamt muß dem bedürftigen Bürger, Hilfeempfänger genannt, die Mittel zur Verfügung stellen, die zum Lebensunterhalt benötigt werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst folgende Punkte:
  1. Regelsatz

  2. Der Regelsatz ist eine monatliche Zuwendung, die in den Bundesländern unterschiedlich hoch ist. Der Regelsatz soll zur Bestreitung der Kosten für Nahrungsmittel, Haushaltsstrom und individueller Bedürfnisbefriedigung, wie beispielsweise Telefon, Haustierhaltung und Genußmittel (Tabak, Kosmetika), ausreichen. Alleinerziehende mit Kindern unter 7 Jahren bekommen 10% Aufschlag auf den Regelsatz der Kinder.
    Eine Tabelle der aktuellen Regelsätze findet Ihr hier.
  3. Unterkunftskosten

  4. Das Sozialamt übernimmt die kompletten Mietkosten nur, wenn die Wohnung den individuellen und angemessenen Vorgaben des Sozialamtes entspricht. Diese Größe kann von Region zu Region schwanken, liegt aber ungefähr 45 Quadratmeter für Alleinstehende, für jede weitere Person werden weitere 15 Quadratmeter als angemessen gewertet Die Nettokaltmiete muß sich am ortsüblichen Mietpreisspiegel orientieren. Entspricht die Wohnung nicht den Vorgaben, kann es Probleme geben
  5. Heizkosten

  6. Das Sozialamt ist verpflichtet, die tatsächlich entstehenden Heizkosten zu übernehmen. Sie müssen, ebenso wie die Miete, angemessen sein. Die individuelle Heiz- und Wohnsituation müssen vom Amt bei der Bewilligung berücksichtigt werden.
  7. Mehrbedarfszuschläge

  8. Wenn ein erhöhter Bedarf besteht, wird ein Zuschlag gezahlt, um dem Antragsteller das menschenwürdige Leben zu ermöglichen.
    Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag haben:
    • Erwerbsunfähige: Schwerbehinderte, Merkzeichen G,
    • Schwangere ab der 13. Woche,
    • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter 16 Jahren,
    • Behinderte über 15 Jahren, die an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen,
    • Kranke, Genesende, Behinderte und von Krankheit bedrohte.
  9. Andere laufende Leistungen

  10. Zu den anderen laufenden Leistungen zählen vorrangig die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen, Kosten angemessener Alterssicherung oder die Behebung einer Notlage, wie in Einzelfällen sogar die Übernahme von Mietrückständen.

Einmalige Beihilfen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist nur zur Deckung des alltäglichen Bedarfs gedacht. Für notwendige Anschaffungen können einmalige Beihilfen beantragt werden. Wenn Ihr beispielsweise zur Einschulung des Kindes einen Schultanzen braucht, könnt Ihr diesen beispielsweise im Rahmen der einmaligen Beihilfen beantragen.

Einmalige Beihilfen werden insbesondere bewilligt zur:

  • Instandsetzung von Bekleidung,
  • Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
  • Beschaffung von besonderen Lernmittel für Schüler,
  • Instandsetzung von Hausrat,
  • Instandsetzung der Wohnung,
  • Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert sowie
  • Übernahme von Kosten bei besonderen Anlässen, wie beispielsweise bei Hochzeiten.
Eine Übersicht der Leistungen im Rahmen der einmaligen Beihilfe findet Ihr hier

HBL: Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird beispielsweise in Form von Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Krankenhaus- und ärztliche Behandlungskosten, Behindertenhilfe, Hilfe zur Familienplanung oder Blindenhilfe gezahlt. Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur dann gewährt, wenn Eltern oder sonstigen unterhaltspflichtigen Personen nicht zuzumuten ist, die finanzielle Unterstützung zu leisten.

Ergänzende Sozialhilfe

Diejenigen, die über ein Einkommen verfügen (daz zählen auch Unterhaltsleistungen des ehemaligen Partners), können ergänzende Sozialhilfe erhalten, wenn der Bedarf das Einkommen übersteigt. Das Einkommen und der ermittelte Bedarf werden gegenübergestellt, die Differenz wird als ergänzende Sozialhilfe ausgezahlt. Je geringer das Einkommen ist, desto höher ist die Auszahlung. Ein Beispiel: Wenn eine vierköpfige Familie ein Einkommen von 800 € hat, aber ein Bedarf von 1200 € festgestellt wird, muß das Sozialamt den Fehlbetrag von 400 € übernehmen.

Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe.

Sozialhilfe in Notlagen

Wenn eine akute Notlage vorliegt - wenn Eure Wohnung soll fristlos gekündigt oder der Strom abgestellt werden soll -; kann Sozialhilfe gewährt werden, um Euch vor dem Absturz zu bewahren. Diese Leistung des Sozialamtes kann als Darlehen oder als einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe gezahlt werden.
 

Zusammenfassung

Die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ist eine laufende, den Lebensumständen angepaßte Leistung, die monatlich an Euch ausgezahlt wird. Sie ist zur Deckung Eures notwendigen Lebensunterhaltes bestimmt.
Bei der HLU wird, wenn vorhanden, das Einkommen dem Bedarf gegenübergestellt. Übersteigt der Bedarf das Einkommen, muß das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe des ermittelten Fehlbetrages leisten. Neben den Geldleistungen können aber auch - mit Einschränkung - Einkaufsgutscheine vergeben werden.
Ist das Einkommen größer als der ermittelte Bedarf, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe und Ihr geht leer aus.
Hilfe in besonderen Lebenslagen bekommt Ihr nur, wenn Ihr Euch nicht selbst helfen könnt und auch Angehörige nicht in der Lage sind, Euch beispielsweise bei Krankenhausaufenthalten oder anderen ärztlichen Behandlungen und den daraus resultierenden Kosten, zu unterstützen.

Beihilfen und Darlehen

Grundsätzlich werden alle Leistungen des Sozialamtes in Geld- oder Sachform als Beihilfe gewährt. Das heißt, es besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Ausnahmen sind im folgenden Absatz aufgeführt.
Folgende Kriterien müssen für die Vergabe eines Darlehens sowie die Gewährung einmaliger Beihilfen auf Darlehensbasis gegeben sein: Sozialhilfe wird bei vorübergehender Notlage als Darlehen gewährt, wenn die Leistungen voraussichtlich für kurze Dauer – d.h. nicht länger als 6 Monate – gezahlt werden müssen. Wenn Ihr über Vermögen verfügen solltet, das Ihr nicht sofort verwenden könnt oder die Verwendung eine besondere Härte darstellte, habt Ihr Anspruch auf eine Darlehensgewährung. Ein Darlehen kann auch bei Miet- oder Stromschulden gewährt werden oder bei der befristeten Übernahme einer Mietkaution bei der Neuanmietung einer Wohnung.

Aufgepasst: Wenn Ihr Sozialhilfe als Darlehen erhaltet, könnt Ihr nicht zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Ebenso wenig dürfen Eltern oder Kinder zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn ein Darlehen vergeben wird.
 

Schonvermögen

Unter Vermögen versteht das Sozialamt das gesamte verwertbare Vermögen, d.h. alle Dinge, die Ihr verkaufen könnt, um Euren Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Dazu gehören Lebensversicherungen mit Rückkaufwert, Sparbücher, und so weiter. Auch wenn es oft anders vermittelt wird: Der Sozialhilfeempfänger braucht nicht alles auszugeben oder zu verkaufen. Das sogenannte Schonvermögen wird Euch von Rechts wegen zugestanden. Das Sozialamt darf Euch nicht zwingen, dieses zur Bestreitung des Lebensunterhalts auszugeben – es ist geschütztes Vermögen.

Bei Haushaltsvorständen sind dies 1.279 €, bei Rentnern oder erwerbsunfähigen Haushaltsvorständen 2.301 €, zusätzlich werden für Ehepartner 614 € angerechnet.

Wenn Ihr mehr auf der Tasche oder der hohen Kante habt, müßt Ihr so lange davon leben, bis die Grenzen unterschritten sind. Erst dann habt Ihr Anspruch auf HLU.
Die genaue Definition von Schonvermögen und die aktuelle Höhe findet Ihr in der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes.

Aufgepasst: Ein Auto gehört in der Regel nicht zum Schonvermögen.
 

Unterhaltspflicht von Angehörigen

Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte ersten Grades, also Ehegatten untereinander, Eltern gegenüber ihren Kindern und volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern. Zwei Beispiele: Eltern einer nicht im Haushalt lebenden 25jährigen Sozialhilfeempfängerin können als Unterhaltspflichtige herangezogen werden. Ebenso trifft es die Lebenspartner von Sozialhilfeempfängern, wenn die beiden in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und einer von beiden über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.

Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, wenn:

  • eine minderjährige und unverheiratete Hilfesuchende schwanger ist oder Ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut,
  • Vermögen vorhanden ist,
  • Ihr in einem Projekt "Hilfe zur Arbeit" beschäftigt seid und dafür HLU mit Mehraufwandsentschädigungen bekommt,
  • Eure Arbeitsbereitschaft praktisch überprüft wird,
  • Ihr wohnungslos und/oder in einer Einrichtung zur Wiedereingliederung seid,
  • dies eine unbillige Härte - die den Angehörigen in ihrer Lebenssituation nicht zuzumuten ist - bedeuten würde. Beispiele: Nicht mehr beizulegender Familienstreit oder Nichtbefriedigung elementarer Bedürfnisse.
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr nur einmalige Beihilfen oder nur Leistungen wie Zahnersatz oder Kuren beantragt habt.

Beginn des Sozialhilfebezugs

Sozialhilfe gilt ab Bekanntwerden der Notlage, die Antragstellung ist für das Sozialamt in der Regel ausschlaggebend. Ein Beispiel: Wenn Ihr am 12.Juli.1999 einen Antrag gestellt habt, aber nicht alle notwendigen Papiere vorlegen konntet, geltet Ihr trotzdem ab diesem Datum als Sozialhilfeempfänger. Dies muß bei den Zahlungen entsprechend berücksichtigt werden.
 

Auskunfts- und Beratungspflicht des Sozialamtes

Grundsätzlich ist das Sozialamt zur Beratung Hilfesuchender verpflichtet. Der Zugang zu dem breitgefächerten Leistungsangebot soll durch Aufklärung, Beratung über die Rechte und Pflichten und Auskunft - auch durch Benennung der für die Sozialleistungsträger zuständigen Stellen - ermöglicht und erleichtert werden. Die Beratung muß richtig, sachgerecht, unmißverständlich und vollständig sein und darf nicht nur auf die Inhalte beschränkt werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Der Sachbearbeiter muß seine Auskünfte so formulieren, daß der unkundige Ratsuchende die Mitteilung ohne Wörterbuch und Rechtsanwalt verstehen kann. Dies alles ist leider selten der Fall.
Wenn Ihr Euch schlecht beraten fühlt oder Informationen nicht bekommt, wendet Euch an eine Initiative oder Beratungsstelle.
Laßt Euch nicht abweisen, denn Ihr seid keine Bittsteller, sondern Menschen, die ein Recht auf Sozialhilfe und die entsprechenden Informationen haben. Bei unterlassener, unrichtiger oder unvollständiger Beratung kann der Sozialhilfeträger haftbar gemacht werden, wenn Ihr einen Nachteil erleidet.

Aufgepasst: Ihr habt einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und braucht Euch nicht zu rechtfertigen oder zu schämen. Ihr solltet Eure Rechte höflich, aber bestimmt einfordern und darauf beharren. Seid selbstbewußt und nehmt Euch eventuell einen Beistand mit. Außerdem ist es immer gut zu wissen, mit wem man es beim Amt zu tun gehabt hat. Merkt Euch den Namen des Sachbearbeiters. Macht Euch nach den Gesprächen kurze Notizen und hebt schriftliche Unterlagen, wie Briefumschläge, Mitteilungen und Bescheide auf, um beim nächsten Mal alles Notwendige zur Hand zu haben.

Wer hat die Berechtigung einen Antrag zu stellen?

Jeder ab 15 Jahren kann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern zustimmen. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen, die einer Antragstellung entgegenstehen könnten. Die offensichtliche Hilfebedürftigkeit ist maßgeblich.
 

Was kann man tun, wenn das Amt die Antragstellung verzögert?

Das Amt ist verpflichtet, schnell zu helfen und beratend zur Seite zu stehen, um einen raschen Sozialhilfebezug zu ermöglichen. Oft ist es aber so, daß der Antragsteller mit immer neuen Forderungen oder Wartezeiten konfrontiert wird, um die Zahlung hinauszuzögern. Eine solche Behandlung braucht man sich nicht gefallen lassen. Ist es offensichtlich, daß ein Sachbearbeiter langsam arbeitet und Euch nur ungenügende Informationen zukommen läßt, könnt Ihr Euch dagegen wehren.

Welches Behörde ist zuständig?

Für die Sozialhilfe sind die Stadt-, bzw. Gemeindeverwaltungen am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Die Mitarbeiter der Sozialämter sind verpflichtet, Anträge anzunehmen. Sollte die Antragsannahme verweigert werden, sollte der Antrag per Post verschickt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag wegen der Versendebescheinigung als Einschreiben zu verschicken. Der Antrag muß nicht persönlich abgeben werden, er kann auch von einem Boten übergeben werden. Außerdem könnt Ihr den Antrag bei jeder öffentlichen Institution - mit Ausnahme der Polizei - abgeben. So auch am Samstagabend bei der Feuerwehr.

Wie ist ein Antrag aufgebaut?

Der Antrag auf Sozialhilfe ist nicht ganz so kompliziert, wie er auf den ersten Blick erscheint. Es wird nach den persönlichen Daten, Wohnverhältnissen, den Kindern und Eltern, Berufsausbildung, vorhandenem Vermögen und nach vielem anderen gefragt. Der Antrag beinhaltet zusätzlich einen Wohngeldantrag und eine Vermieterbescheinigung, die der Vermieter ausfüllen muß.

Wie stellt man am besten einen Antrag?

Am besten stellt Ihr den Antrag schriftlich, damit man bei eventuell auftauchenden Schwierigkeiten einen Nachweis über die gemachten Angaben in den Händen hat. Ihr könnt den Antrag auch mündlich stellen. Der Sachbearbeiter ist eigentlich verpflichtet, diesen schriftlich aufzunehmen und Euch bei der Antragstellung zu helfen.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

  • Personalausweis,
  • Nachweis über vorhandene / vergangene Einkünfte aus Arbeit, Selbständigkeit und Unterhaltszahlungen
  • Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate
  • Mietvertrag
  • Abrechnung über Heiz - und Nebenkosten
  • Nachweise über private Versicherungen
  • Bescheid der GEZ
  • Gegebenenfalls:
    • Scheidungsurteil oder Schriftverkehr bei Trennung
    • Ärztliche Atteste, beispielsweise für Diäten
    • Arbeitserlaubnis.

Mitwirkungspflichten und Grenzen

Wenn Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltet, seid Ihr zur Mitwirkung verpflichtet. Ihr müßt dem Sozialamt Auskünfte über Euer Einkommen, Vermögen, Alter, Haushaltsgemeinschaften geben. Ebenso verhält es sich mit Beweismitteln, wie Einkommensbescheiden oder Mietnachweisen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten können das persönliche Erscheinen auf dem Amt und die Pflicht zu Untersuchungen angeordnet werden.

Arbeitsaufforderung

Grundsätzlich kann jeder Hilfesuchende vom Sozialamt aufgefordert werden, seine Arbeitskraft in zumutbarem Maß zur Bewältigung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.
Arbeit ist zumutbar, wenn sie einer früheren beruflichen Tätigkeit nicht entspricht, der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs - oder Ausbildungsort oder wenn sie in gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach §19 und 20 BSHG besteht.
Eine Arbeitsaufforderung ist unzulässig, wenn Ihr körperlich oder geistig nicht in der Lage dazu seid, vor allem aber wenn die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde, der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht, oder -; in Ausnahmefällen - dadurch die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeiten wesentlich erschwert würde.

Aufgepasst: Wenn Ihr zumutbare Arbeit nicht annehmt, kann das Sozialamt die Leistungen teilweise, im fortgeschrittenen Verfahren auch ganz einstellen. Das Sozialamt kann Euch auch einen Job bei einem Zeitleihunternehmen zumuten, die Bewerbung bei nur einem Unternehmen darf nicht gefordert werden. Außerdem kann das Amt von Euch Nachweise über Bewerbungen fordern.
 

Beistände/Bevollmächtigte

Ihr habt das Recht, mit einem Beistand oder Bevollmächtigten zum Amt zu gehen, der Euch unterstützt und der Euer Zeuge sein kann. Dieser hat Anwesenheitsrecht. Mehrfach wurde uns berichtet, daß die Anwesenheit eines Beistands oder Bevollmächtigten eine Veränderung des Verhaltens einzelner Sachbearbeiter bewirkt hat.

Aufgepasst: Die von einem Beistand geäußerten Dinge gelten als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Ein Beistand, der nicht bevollmächtigt wurde Euch zu vertreten, kann nur in Eurem Beisein tätig werden.
 

Der Bescheid

Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und kann schriftlich oder mündlich erlassen werden. Er hat unmittelbare Rechtswirkung. Der Bescheid muß präzise sein, alle wesentlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe und Rechtsgrundlagen müssen benannt sein, die zu dieser Entscheidung beigetragen haben. Bei Ermessensentscheidungen sind die verwendeten Kriterien darzulegen. Bei einem mündlichen Bescheid Eures Sachbearbeiters solltet Ihr sofort die schriftliche Bestätigung verlangen.
 

Widerspruch und Fristen

Da habt Ihr ihn nun, den ordnungsgemäßen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung - und seid damit nicht einverstanden. Ihr könnt gegen einen schriftlichen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist endet nach einem Monat und drei Tagen, gerechnet wird ab Datum des Poststempels. Ein Ablehnungsbescheid kann auch mündlich erfolgen. Dann beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr, ebenso wie bei schriftlichen Bescheiden ohne Rechtsmittelbelehrung.

Ihr könnt einen Widerspruch schriftlich oder mündlich einlegen, die Schriftform ist wegen des Belegs jedoch sinnvoller. Wenn Ihr den Widerspruch mündlich einlegt, ist der Sachbearbeiter verpflichtet, diesen zur Niederschrift aufzunehmen. Entweder wird Eurem Widerspruch zugestimmt oder Ihr erhaltet einen Ablehnungsbescheid. Dann habt Ihr die Möglichkeit, bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorzusprechen. Bei dieser Erörterung müssen sozial erfahrene Personen - beispielsweise Mitarbeiter von Beratungsstellen - anwesend sein. Ohne diese Anhörung kann das Amt keine weitere Entscheidung fällen. Wird Eurem Anliegen nicht entsprochen, erhaltet Ihr einen Widerspruchsbescheid. Ihr könnt Euch dann überlegen, ob Ihr Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wollt. Hierfür habt Ihr ebenfalls einen Monat Zeit.

 
Anzeige                   Bei Alleinerziehend.net werben
Access denied for user: 'dbo226347329@%' to database 'usr_web1_1'

Unsere Nachrichten und Foren auf Ihrer Website. So einfach gehts (RSS News RSS Forum)

In Zusammenarbeit mit: www.allein-erziehend.at - www.allein-erziehend.ch -www.singlemama.de - www.lilienkelch.de -www.mondregen.de - www.alleinerziehend.net
www.alleinerziehendtreff.de - www.pressemeldung24.de - Webkatalog

Umsetzung: Grafik Team - interaktive Ideen - ::Eingetragen bei SuchSache.de:: - Webkatalog Familie

Teile der Website: www.bindmann.de - www.alleinerziehend-freizeit.de