Häufige Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
Wer hat eigentlich Anspruch auf Sozialhilfe?
Wer in einer Notlage ist oder in eine Notlage zu geraten droht, hat einen
Anspruch auf Sozialhilfe – vorausgesetzt,er kann diese Situation nicht
aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch die Hilfe anderer Menschen
überwinden. Somit hat jeder, der kein oder kein ausreichendes Einkommen
hat und der nicht über Vermögen verfügt, Anspruch auf Sozialhilfe,
um ein "menschenwürdiges Leben" führen zu können. Hierzu
wird unter anderem ein zu geringes Einkommen oder Rente, Arbeitslosigkeit
oder Krankheit gezählt:
Die Ursachen der Hilfsbedürftigkeit
sind unerheblich. Vorleistungen sind nicht erforderlich.
Was ist denn überhaupt Sozialhilfe?
Sozialhilfe ist kein Almosen des Staates sondern ein vom Grundgesetz garantierter
Rechtsanspruch auf ausreichende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr könnt
und solltet sie beantragen wenn Ihr Anspruch darauf habt.
Unterscheidung von HLU und HBL
Es werden zwei Arten der Sozialhilfe unterschieden:
HLU:
Hilfe zum Lebensunterhalt
HBL:
Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU: Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Sozialhilfe wird offiziell als Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet.
Das Sozialamt muß dem bedürftigen Bürger, Hilfeempfänger
genannt, die Mittel zur Verfügung stellen, die zum Lebensunterhalt
benötigt werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst folgende Punkte:
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Regelsatz
Der Regelsatz ist eine monatliche Zuwendung, die in den Bundesländern
unterschiedlich hoch ist. Der Regelsatz soll zur Bestreitung der Kosten
für Nahrungsmittel, Haushaltsstrom und individueller Bedürfnisbefriedigung,
wie beispielsweise Telefon, Haustierhaltung und Genußmittel (Tabak,
Kosmetika), ausreichen. Alleinerziehende mit Kindern unter 7 Jahren bekommen
10% Aufschlag auf den Regelsatz der Kinder.
Eine Tabelle der aktuellen Regelsätze
findet Ihr hier.
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Unterkunftskosten
Das Sozialamt übernimmt die kompletten Mietkosten nur, wenn die
Wohnung den individuellen und angemessenen Vorgaben des Sozialamtes entspricht.
Diese Größe kann von Region zu Region schwanken, liegt aber
ungefähr 45 Quadratmeter für Alleinstehende, für jede weitere
Person werden weitere 15 Quadratmeter als angemessen gewertet Die Nettokaltmiete
muß sich am ortsüblichen Mietpreisspiegel orientieren. Entspricht
die Wohnung nicht den Vorgaben, kann es Probleme geben
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Heizkosten
Das Sozialamt ist verpflichtet, die tatsächlich entstehenden Heizkosten
zu übernehmen. Sie müssen, ebenso wie die Miete, angemessen sein.
Die individuelle Heiz- und Wohnsituation müssen vom Amt bei der Bewilligung
berücksichtigt werden.
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Mehrbedarfszuschläge
Wenn ein erhöhter Bedarf besteht, wird ein Zuschlag gezahlt, um
dem Antragsteller das menschenwürdige Leben zu ermöglichen.
Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag haben:
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Erwerbsunfähige: Schwerbehinderte, Merkzeichen G,
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Schwangere ab der 13. Woche,
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Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter
16 Jahren,
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Behinderte über 15 Jahren, die an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen,
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Kranke, Genesende, Behinderte und von Krankheit bedrohte.
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Andere laufende Leistungen
Zu den anderen laufenden Leistungen zählen vorrangig die Übernahme
von Krankenversicherungsbeiträgen, Kosten angemessener Alterssicherung
oder die Behebung einer Notlage, wie in Einzelfällen sogar die Übernahme
von Mietrückständen.
Einmalige Beihilfen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist nur zur Deckung des alltäglichen
Bedarfs gedacht. Für notwendige Anschaffungen können einmalige
Beihilfen beantragt werden. Wenn Ihr beispielsweise zur Einschulung des
Kindes einen Schultanzen braucht, könnt Ihr diesen beispielsweise
im Rahmen der einmaligen Beihilfen beantragen.
Einmalige Beihilfen werden insbesondere bewilligt zur:
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Instandsetzung von Bekleidung,
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Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
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Beschaffung von besonderen Lernmittel für Schüler,
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Instandsetzung von Hausrat,
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Instandsetzung der Wohnung,
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Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und
höherem Anschaffungswert sowie
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Übernahme von Kosten bei besonderen Anlässen, wie beispielsweise
bei Hochzeiten.
Eine Übersicht der Leistungen im Rahmen der einmaligen Beihilfe findet
Ihr
hier
HBL: Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird beispielsweise in Form von Krankenhilfe,
Hilfe zur Pflege, Krankenhaus- und ärztliche Behandlungskosten, Behindertenhilfe,
Hilfe zur Familienplanung oder Blindenhilfe gezahlt. Hilfe in besonderen
Lebenslagen wird nur dann gewährt, wenn Eltern oder sonstigen unterhaltspflichtigen
Personen nicht zuzumuten ist, die finanzielle Unterstützung zu leisten.
Ergänzende Sozialhilfe
Diejenigen, die über ein Einkommen verfügen (daz zählen
auch Unterhaltsleistungen des ehemaligen Partners), können ergänzende
Sozialhilfe erhalten, wenn der Bedarf das Einkommen übersteigt. Das
Einkommen und der ermittelte Bedarf werden gegenübergestellt, die
Differenz wird als ergänzende Sozialhilfe ausgezahlt. Je geringer
das Einkommen ist, desto höher ist die Auszahlung. Ein Beispiel: Wenn
eine vierköpfige Familie ein Einkommen von 800 € hat, aber ein
Bedarf von 1200 € festgestellt wird, muß das Sozialamt den Fehlbetrag
von 400 € übernehmen.
Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch auf
ergänzende Sozialhilfe.
Sozialhilfe in Notlagen
Wenn eine akute Notlage vorliegt - wenn Eure Wohnung soll fristlos gekündigt
oder der Strom abgestellt werden soll -; kann Sozialhilfe gewährt
werden, um Euch vor dem Absturz zu bewahren. Diese Leistung des Sozialamtes
kann als Darlehen oder als einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe
gezahlt werden.
Zusammenfassung
Die Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ist eine laufende, den Lebensumständen
angepaßte Leistung, die monatlich an Euch ausgezahlt wird. Sie ist
zur Deckung Eures notwendigen Lebensunterhaltes bestimmt.
Bei der HLU wird, wenn vorhanden, das Einkommen dem Bedarf gegenübergestellt.
Übersteigt der Bedarf das Einkommen, muß das Sozialamt Hilfe
zum Lebensunterhalt in der Höhe des ermittelten Fehlbetrages leisten.
Neben den Geldleistungen können aber auch - mit Einschränkung
- Einkaufsgutscheine vergeben werden.
Ist das Einkommen größer als der ermittelte Bedarf, besteht
kein Anspruch auf Sozialhilfe und Ihr geht leer aus.
Hilfe in besonderen Lebenslagen bekommt Ihr nur, wenn Ihr Euch nicht
selbst helfen könnt und auch Angehörige nicht in der Lage sind,
Euch beispielsweise bei Krankenhausaufenthalten oder anderen ärztlichen
Behandlungen und den daraus resultierenden Kosten, zu unterstützen.
Beihilfen und Darlehen
Grundsätzlich werden alle Leistungen des Sozialamtes in Geld- oder
Sachform als Beihilfe gewährt. Das heißt, es besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Ausnahmen sind im folgenden Absatz aufgeführt.
Folgende Kriterien müssen für die Vergabe eines Darlehens
sowie die Gewährung einmaliger Beihilfen auf Darlehensbasis gegeben
sein: Sozialhilfe wird bei vorübergehender Notlage als Darlehen gewährt,
wenn die Leistungen voraussichtlich für kurze Dauer – d.h.
nicht länger als 6 Monate – gezahlt werden müssen.
Wenn Ihr über Vermögen verfügen solltet, das Ihr nicht sofort
verwenden könnt oder die Verwendung eine besondere Härte darstellte,
habt Ihr Anspruch auf eine Darlehensgewährung. Ein Darlehen kann auch
bei Miet- oder Stromschulden gewährt werden oder bei der befristeten
Übernahme einer Mietkaution bei der Neuanmietung einer Wohnung.
Aufgepasst: Wenn Ihr Sozialhilfe als Darlehen erhaltet, könnt
Ihr nicht zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen werden. Ebenso wenig
dürfen Eltern oder Kinder zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn
ein Darlehen vergeben wird.
Schonvermögen
Unter Vermögen versteht das Sozialamt das gesamte verwertbare Vermögen,
d.h. alle Dinge, die Ihr verkaufen könnt, um Euren Lebensunterhalt
davon zu bestreiten. Dazu gehören Lebensversicherungen mit Rückkaufwert,
Sparbücher, und so weiter. Auch wenn es oft anders vermittelt wird:
Der Sozialhilfeempfänger braucht nicht alles auszugeben oder zu verkaufen.
Das sogenannte Schonvermögen wird Euch von Rechts wegen zugestanden.
Das Sozialamt darf Euch nicht zwingen, dieses zur Bestreitung des Lebensunterhalts
auszugeben – es ist geschütztes Vermögen.
Bei Haushaltsvorständen sind dies 1.279 €, bei Rentnern oder
erwerbsunfähigen Haushaltsvorständen 2.301 €, zusätzlich
werden für Ehepartner 614 € angerechnet.
Wenn Ihr mehr auf der Tasche oder der hohen Kante habt, müßt
Ihr so lange davon leben, bis die Grenzen unterschritten sind. Erst dann
habt Ihr Anspruch auf HLU.
Die genaue Definition von Schonvermögen und die aktuelle Höhe
findet Ihr in der
Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2
Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes.
Aufgepasst: Ein Auto gehört in der Regel nicht zum Schonvermögen.
Unterhaltspflicht von Angehörigen
Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte ersten Grades, also Ehegatten untereinander,
Eltern gegenüber ihren Kindern und volljährige Kinder gegenüber
ihren Eltern. Zwei Beispiele: Eltern einer nicht im Haushalt lebenden 25jährigen
Sozialhilfeempfängerin können als Unterhaltspflichtige herangezogen
werden. Ebenso trifft es die Lebenspartner von Sozialhilfeempfängern,
wenn die beiden in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und einer
von beiden über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.
Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt, wenn:
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eine minderjährige und unverheiratete Hilfesuchende schwanger ist
oder Ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut,
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Vermögen vorhanden ist,
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Ihr in einem Projekt "Hilfe zur Arbeit" beschäftigt seid und dafür
HLU mit Mehraufwandsentschädigungen bekommt,
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Eure Arbeitsbereitschaft praktisch überprüft wird,
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Ihr wohnungslos und/oder in einer Einrichtung zur Wiedereingliederung seid,
-
dies eine unbillige Härte - die den Angehörigen in ihrer Lebenssituation
nicht zuzumuten ist - bedeuten würde. Beispiele: Nicht mehr beizulegender
Familienstreit oder Nichtbefriedigung elementarer Bedürfnisse.
Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr
nur einmalige Beihilfen
oder
nur Leistungen wie Zahnersatz oder Kuren beantragt habt.
Beginn des Sozialhilfebezugs
Sozialhilfe gilt ab Bekanntwerden der Notlage, die Antragstellung ist für
das Sozialamt in der Regel ausschlaggebend. Ein Beispiel: Wenn Ihr am 12.Juli.1999
einen Antrag gestellt habt, aber nicht alle notwendigen Papiere vorlegen
konntet, geltet Ihr trotzdem ab diesem Datum als Sozialhilfeempfänger.
Dies muß bei den Zahlungen entsprechend berücksichtigt werden.
Auskunfts- und Beratungspflicht des Sozialamtes
Grundsätzlich ist das Sozialamt zur Beratung Hilfesuchender verpflichtet.
Der Zugang zu dem breitgefächerten Leistungsangebot soll durch Aufklärung,
Beratung über die Rechte und Pflichten und Auskunft - auch durch Benennung
der für die Sozialleistungsträger zuständigen Stellen -
ermöglicht und erleichtert werden. Die Beratung muß richtig,
sachgerecht, unmißverständlich und vollständig sein und
darf nicht nur auf die Inhalte beschränkt werden, nach denen ausdrücklich
gefragt wurde. Der Sachbearbeiter muß seine Auskünfte so formulieren,
daß der unkundige Ratsuchende die Mitteilung ohne Wörterbuch
und Rechtsanwalt verstehen kann. Dies alles ist leider selten der Fall.
Wenn Ihr Euch schlecht beraten fühlt oder Informationen nicht
bekommt, wendet Euch an eine Initiative oder Beratungsstelle.
Laßt Euch nicht abweisen, denn Ihr seid keine Bittsteller, sondern
Menschen, die ein Recht auf Sozialhilfe und die entsprechenden Informationen
haben. Bei unterlassener, unrichtiger oder unvollständiger Beratung
kann der Sozialhilfeträger haftbar gemacht werden, wenn Ihr einen
Nachteil erleidet.
Aufgepasst: Ihr habt einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und
braucht Euch nicht zu rechtfertigen oder zu schämen. Ihr solltet Eure
Rechte höflich, aber bestimmt einfordern und darauf beharren. Seid
selbstbewußt und nehmt Euch eventuell einen Beistand mit. Außerdem
ist es immer gut zu wissen, mit wem man es beim Amt zu tun gehabt hat.
Merkt Euch den Namen des Sachbearbeiters. Macht Euch nach den Gesprächen
kurze Notizen und hebt schriftliche Unterlagen, wie Briefumschläge,
Mitteilungen und Bescheide auf, um beim nächsten Mal alles Notwendige
zur Hand zu haben.
Wer hat die Berechtigung einen Antrag zu stellen?
Jeder ab 15 Jahren kann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Bei Minderjährigen
müssen die Eltern zustimmen. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen,
die einer Antragstellung entgegenstehen könnten. Die offensichtliche
Hilfebedürftigkeit ist maßgeblich.
Was kann man tun, wenn das Amt die Antragstellung verzögert?
Das Amt ist verpflichtet, schnell zu helfen und beratend zur Seite zu stehen,
um einen raschen Sozialhilfebezug zu ermöglichen. Oft ist es aber
so, daß der Antragsteller mit immer neuen Forderungen oder Wartezeiten
konfrontiert wird, um die Zahlung hinauszuzögern. Eine solche Behandlung
braucht man sich nicht gefallen lassen. Ist es offensichtlich, daß
ein Sachbearbeiter langsam arbeitet und Euch nur ungenügende Informationen
zukommen läßt, könnt Ihr Euch dagegen wehren.
Welches Behörde ist zuständig?
Für die Sozialhilfe sind die Stadt-, bzw. Gemeindeverwaltungen am
Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Die Mitarbeiter
der Sozialämter sind verpflichtet, Anträge anzunehmen. Sollte
die Antragsannahme verweigert werden, sollte der Antrag per Post verschickt
werden. Es empfiehlt sich, den Antrag wegen der Versendebescheinigung als
Einschreiben zu verschicken. Der Antrag muß nicht persönlich
abgeben werden, er kann auch von einem Boten übergeben werden. Außerdem
könnt Ihr den Antrag bei jeder öffentlichen Institution - mit
Ausnahme der Polizei - abgeben. So auch am Samstagabend bei der Feuerwehr.
Wie ist ein Antrag aufgebaut?
Der Antrag auf Sozialhilfe ist nicht ganz so kompliziert, wie er auf den
ersten Blick erscheint. Es wird nach den persönlichen Daten, Wohnverhältnissen,
den Kindern und Eltern, Berufsausbildung, vorhandenem Vermögen und
nach vielem anderen gefragt. Der Antrag beinhaltet zusätzlich einen
Wohngeldantrag und eine Vermieterbescheinigung, die der Vermieter ausfüllen
muß.
Wie stellt man am besten einen Antrag?
Am besten stellt Ihr den Antrag schriftlich, damit man bei eventuell auftauchenden
Schwierigkeiten einen Nachweis über die gemachten Angaben in den Händen
hat. Ihr könnt den Antrag auch mündlich stellen. Der Sachbearbeiter
ist eigentlich verpflichtet, diesen schriftlich aufzunehmen und Euch bei
der Antragstellung zu helfen.
Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?
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Personalausweis,
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Nachweis über vorhandene / vergangene Einkünfte aus Arbeit, Selbständigkeit
und Unterhaltszahlungen
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Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate
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Mietvertrag
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Abrechnung über Heiz - und Nebenkosten
-
Nachweise über private Versicherungen
-
Bescheid der GEZ
-
Gegebenenfalls:
-
Scheidungsurteil oder Schriftverkehr bei Trennung
-
Ärztliche Atteste, beispielsweise für Diäten
-
Arbeitserlaubnis.
Mitwirkungspflichten und Grenzen
Wenn Ihr Hilfe zum Lebensunterhalt erhaltet, seid Ihr zur Mitwirkung verpflichtet.
Ihr müßt dem Sozialamt Auskünfte über Euer Einkommen,
Vermögen, Alter, Haushaltsgemeinschaften geben. Ebenso verhält
es sich mit Beweismitteln, wie Einkommensbescheiden oder Mietnachweisen.
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten können das persönliche Erscheinen
auf dem Amt und die Pflicht zu Untersuchungen angeordnet werden.
Arbeitsaufforderung
Grundsätzlich kann jeder Hilfesuchende vom Sozialamt aufgefordert
werden, seine Arbeitskraft in zumutbarem Maß zur Bewältigung
des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
einzusetzen.
Arbeit ist zumutbar, wenn sie einer früheren beruflichen Tätigkeit
nicht entspricht, der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt
ist als ein früherer Beschäftigungs - oder Ausbildungsort oder
wenn sie in gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach §19
und 20 BSHG besteht.
Eine Arbeitsaufforderung ist unzulässig, wenn Ihr körperlich
oder geistig nicht in der Lage dazu seid, vor allem aber wenn die geordnete
Erziehung eines Kindes gefährdet würde, der Arbeit ein sonstiger
wichtiger Grund entgegensteht, oder -; in Ausnahmefällen - dadurch
die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeiten wesentlich
erschwert würde.
Aufgepasst: Wenn Ihr zumutbare Arbeit nicht annehmt, kann das
Sozialamt die Leistungen teilweise, im fortgeschrittenen Verfahren auch
ganz einstellen. Das Sozialamt kann Euch auch einen Job bei einem Zeitleihunternehmen
zumuten, die Bewerbung bei nur einem Unternehmen darf nicht gefordert werden.
Außerdem kann das Amt von Euch Nachweise über Bewerbungen fordern.
Beistände/Bevollmächtigte
Ihr habt das Recht, mit einem Beistand oder Bevollmächtigten zum Amt
zu gehen, der Euch unterstützt und der Euer Zeuge sein kann. Dieser
hat Anwesenheitsrecht. Mehrfach wurde uns berichtet, daß die Anwesenheit
eines Beistands oder Bevollmächtigten eine Veränderung des Verhaltens
einzelner Sachbearbeiter bewirkt hat.
Aufgepasst: Die von einem Beistand geäußerten Dinge
gelten als vom Antragsteller vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich
widerspricht. Ein Beistand, der nicht bevollmächtigt wurde Euch zu
vertreten, kann nur in Eurem Beisein tätig werden.
Der Bescheid
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und kann schriftlich oder mündlich
erlassen werden. Er hat unmittelbare Rechtswirkung. Der Bescheid muß
präzise sein, alle wesentlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe
und Rechtsgrundlagen müssen benannt sein, die zu dieser Entscheidung
beigetragen haben. Bei Ermessensentscheidungen sind die verwendeten Kriterien
darzulegen. Bei einem mündlichen Bescheid Eures Sachbearbeiters solltet
Ihr sofort die schriftliche Bestätigung verlangen.
Widerspruch und Fristen
Da habt Ihr ihn nun, den ordnungsgemäßen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung
- und seid damit nicht einverstanden. Ihr könnt gegen einen schriftlichen
Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist
endet nach einem Monat und drei Tagen, gerechnet wird ab Datum des Poststempels.
Ein Ablehnungsbescheid kann auch mündlich erfolgen. Dann beträgt
die Widerspruchsfrist ein Jahr, ebenso wie bei schriftlichen Bescheiden
ohne Rechtsmittelbelehrung.
Ihr könnt einen Widerspruch schriftlich oder mündlich einlegen,
die Schriftform ist wegen des Belegs jedoch sinnvoller. Wenn Ihr den Widerspruch
mündlich einlegt, ist der Sachbearbeiter verpflichtet, diesen zur
Niederschrift aufzunehmen. Entweder wird Eurem Widerspruch zugestimmt oder
Ihr erhaltet einen Ablehnungsbescheid. Dann habt Ihr die Möglichkeit,
bei der Rechtsstelle des Sozialamtes vorzusprechen. Bei dieser Erörterung
müssen sozial erfahrene Personen - beispielsweise Mitarbeiter von
Beratungsstellen - anwesend sein. Ohne diese Anhörung kann das Amt
keine weitere Entscheidung fällen. Wird Eurem Anliegen nicht entsprochen,
erhaltet Ihr einen Widerspruchsbescheid. Ihr könnt Euch dann überlegen,
ob Ihr Klage beim Verwaltungsgericht einreichen wollt. Hierfür habt
Ihr ebenfalls einen Monat Zeit.