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Anmeldung
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Düsseldorfer Tabelle
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005
die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro - bekannt gegeben.(gültig
ab dem 01.07.2005)
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten
als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.
A. Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2005)
|
Nettoeink.
des Barunter-
haltspflichtigen
|
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz
|
Bedarfs-
kontroll- betrag
|
| (Anm.
3, 4) |
(Anm.
6) |
| |
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
|
|
Alle Beträge in Euro (¤) |
| 1. |
bis 1300 |
204 |
247 |
291 |
335 |
100 |
770/890 |
| 2. |
1300 - 1500 |
219 |
265 |
312 |
359 |
107 |
950 |
| 3. |
1500 - 1700 |
233 |
282 |
332 |
382 |
114 |
1000 |
| 4. |
1700 - 1900 |
247 |
299 |
353 |
406 |
121 |
1050 |
| 5. |
1900 - 2100 |
262 |
317 |
373 |
429 |
128 |
1100 |
| 6. |
2100 - 2300 |
276 |
334 |
393 |
453 |
135 |
1150 |
| 7. |
2300 - 2500 |
290 |
351 |
414 |
476 |
142 |
1200 |
| 8. |
2500 - 2800 |
306 |
371 |
437 |
503 |
150 |
1250 |
| 9. |
2800 - 3200 |
327 |
396 |
466 |
536 |
160 |
1350 |
| 10. |
3200 - 3600 |
347 |
420 |
495 |
570 |
170 |
1450 |
| 11. |
3600 - 4000 |
368 |
445 |
524 |
603 |
180 |
1550 |
| 12. |
4000 - 4400 |
388 |
470 |
553 |
637 |
190 |
1650 |
| 13. |
4400 - 4800 |
408 |
494 |
582 |
670 |
200 |
1750 |
| |
über 4800 |
nach
den Umständen des Falles |
|
Anmerkungen
|
1..
|
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern
stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten -
ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. |
|
|
|
.2.
|
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe
entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der
ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung
des Richtsatzesder jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages
mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend §
1612 a
Abs. 2 BGB aufgerundet. |
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|
|
|
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen
lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger
Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale,
sind sie insgesamt nachzuweisen. |
|
|
|
.
|
Berücksichtigungsfähige Schulden
sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
|
|
|
5.
|
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich
770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen
Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin
ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. |
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|
|
|
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene
Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag
der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten
wird, anzusetzen. |
|
|
|
7.
|
Bei volljährigen Kindern, die noch
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der
nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der
Regel monatlich 640 ¤. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
|
|
|
8.
|
Die Ausbildungsvergütung eines in
der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen
ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 ¤ zu kürzen. |
|
|
|
9.
|
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen
1.und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nicht enthalten. |
|
|
|
10.
|
Das auf das jeweilige Kind entfallende
Kindergeld
ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf
den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt,
soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe
von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2.) zu leisten, soweit
das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich
des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender
Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). |
|
|
|
| I. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§
1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
|
1. |
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
|
|
a) |
wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren
sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den
vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen; |
|
|
b) |
wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige
anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
|
|
c) |
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; |
|
2. |
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
| II. |
Fortgeltung früheren Rechts: |
|
1. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach
dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
|
|
a) §§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I, |
|
|
b) § 60 EheG: |
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, |
|
|
c) § 61 EheG: |
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
|
2. |
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der
früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
III.
|
Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt,
ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. |
| IV. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
|
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig
ist: |
890 ¤ |
|
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig
ist: |
770 ¤ |
|
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach
Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. |
| V. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten
Mehrbedarfs in der Regel: |
|
1. falls erwerbstätig: |
890 ¤ |
|
2. falls nicht erwerbstätig: |
770 ¤ |
| VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt: |
|
1. falls erwerbstätig: |
650 ¤ |
|
2. falls nicht erwerbstätig: |
560 ¤ |
| VII. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern |
|
1. falls erwerbstätig: |
800 ¤ |
|
2. falls nicht erwerbstätig: |
800 ¤ |
| Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen
Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen,
die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten
abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
|
|
|
Reicht das Einkommen zur Deckung
des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge
gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den
Kindesunterhalt
entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den
Ehegattenunterhalt
wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß
B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer
Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren,
wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten
Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300
¤.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7
Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten
geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F
bezieht das Kindergeld. |
|
Notwendiger Eigenbedarf des
M:
|
890 ¤
|
|
|
Verteilungsmasse: 1300 ¤ -
890 ¤ =
|
410 ¤
|
|
|
Notwendiger Gesamtbedarf der
Unterhaltsberechtigten:
334(K 1) + 276(K 2) + 770
¤ (F) =
|
1.380 ¤
|
|
|
Unterhalt:
K 1: 334 x 410 :1.380 = 99,23 ¤
K 2: 276 x 410 :1.380 = 82,00 ¤
F: 770 x 410 :1.380 = 228,77 ¤
Eine Korrektur diese Beträge
ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet
(§ 1612 b Abs. 5 BGB). |
|
|
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615 l BGB
|
|
1.
|
Angemessener Selbstbehalt
gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.400,- ¤ (einschließlich
450 ¤ Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden
Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1050 ¤
(einschließlich 350 ¤ Warmmiete).
|
|
2.
|
Bedarf der Mutter und des
Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens
770
¤, bei Erwerbstätigkeit 840 ¤.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber
der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes(§§ 1615
l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig
995,- Euro, falls nicht erwerbstätig 935,- Euro ¤. |
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Anlage zu Teil A Anmerkung 10
der DÜSSELDORFER TABELLE
Stand:01.07.2005 |
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind
von je 77 EURO
| Einkommensgruppe |
0 – 5 Jahre
|
6 - 11 Jahre
|
12 – 17 Jahre
|
| 1 = 100 % |
204 -5 = 199
|
247 - 0 = 247
|
291 -0 = 291
|
| 2 = 107 % |
219 - 20 = 199
|
265 - 8 = 257
|
312 - 0 = 312
|
| 3 = 114 % |
23 - 34 = 199
|
282 - 25 = 257
|
332 - 16 = 316
|
| 4 = 121 % |
247 - 48 = 199
|
299 - 42 = 257
|
353 - 37 = 316
|
| 5 = 128 % |
262 - 63 = 199
|
317 - 60 = 257
|
373 - 57 = 316
|
| 6 = 135 % |
276 - 77 = 199
|
334 - 77 = 257
|
393 - 77 = 316
|
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und
jedes weitere Kind
von je 89,50 EURO
|
Einkommensgruppe
|
0 – 5 Jahre
|
6 - 11 Jahre
|
12 – 17 Jahre
|
|
1 = 100 %
|
204 - 17,50 = 186,50
|
247 - 2,50 = 244,50
|
291 - 0 = 291
|
|
2 = 107 %
|
219 - 32,50 = 186,50
|
265 - 20,50 = 244,50
|
312 - 8,50 = 303,50
|
|
3 = 114 %
|
233 - 46,50 = 186,50
|
282 - 37,50 = 244,50
|
323 - 28,50 = 303,50
|
|
4 = 121 %
|
247 - 60,50 = 186,50
|
299 - 54,50 = 244,50
|
353 - 49,50 = 303,50
|
|
5 = 128 %
|
262 - 75,50 = 186,50
|
317 - 72,50 = 244,50
|
373 - 69,50 = 303,50
|
|
6 = 135 %
|
276 - 89,50 = 186,50
|
334 - 89,50 244,50
|
393 - 89,50 = 303,50
|
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet
werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen
Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf
den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612
b Abs. 1 BGB). |
|
|  |