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BGB Familienrecht §1363 - §1563Erster Abschnitt. Bürgerliche EheSechster Titel. Eheliches Güterrecht
I. Gesetzliches Güterrecht § 1363. (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen
der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;
dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der
Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in
der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft
endet. § 1364.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig;
er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften beschränkt. § 1365. (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen
einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht
auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert
oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. § 1366. (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewußt, daß der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte. (3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluß nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag
unwirksam. § 1367.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die
erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. § 1368.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen,
so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit
der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich
geltend zu machen. § 1369. (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368
gelten entsprechend. § 1370.
Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht
mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft
werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. § 1371. (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen
Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten
aufgelösten Ehe stammen, oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge
vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet,
diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen,
die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz
1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren. § 1372.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch
den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den
Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen. § 1373.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen
eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. § 1374. (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt
des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den
Einkünften zu rechnen ist. § 1375. (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem
Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn
Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder
wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder
der Verschwendung einverstanden gewesen ist. § 1376. (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbes hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist. (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb,
der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens
zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen,
wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen
wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebes
durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet
werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1377. (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, daß das Verzeichnis richtig ist. (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, daß der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird
vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten seinen
Zugewinn darstellt. § 1378. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozeßgericht protokolliert wird. Im übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstandes verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei
Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte
erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Die Forderung
verjährt jedoch spätestens dreißig Jahre nach
der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand
durch den Tod eines Ehegatten, so sind im übrigen die Vorschriften
anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
gelten. § 1379. (1) Nach der Beendigung des Güterstandes ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und daß der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, daß das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder
Klage auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben,
gilt Absatz 1 entsprechend. § 1380. (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung
der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet,
der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt der Zuwendung. § 1381. (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen,
wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere
Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus
dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt
hat. § 1382. (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. (2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen. (3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, daß der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat. (4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen. (5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige
Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die
Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert
haben. § 1383. (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. (2) Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrage bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend. § 1384.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes
der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
§ 1385.
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt,
so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen. § 1386. (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, daß er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird. (2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte 1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder 2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten Handlungen vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des
Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden
Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens
zu unterrichten. § 1387.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt,
so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der
Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, in dem die Klage
auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist. § 1388.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung
ein. § 1389.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns,
auf Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe erhoben oder
der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen
Ehegatten zu besorgen ist, daß seine Rechte auf den künftigen
Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden. § 1390. (1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden. (2) Das gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des Güterstandes. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
oder auf Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe
erhoben, so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung
wegen der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche
verlangen. § 1391.
(aufgehoben) § 1392.
(aufgehoben) § 1393.
(aufgehoben) § 1394.
(aufgehoben) § 1395.
(aufgehoben) § 1396.
(aufgehoben) § 1397.
(aufgehoben) § 1398.
(aufgehoben) § 1399.
(aufgehoben) § 1400.
(aufgehoben) § 1401.
(aufgehoben) § 1402.
(aufgehoben) § 1403.
(aufgehoben) § 1404.
(aufgehoben) § 1405.
(aufgehoben) § 1406.
(aufgehoben) § 1407.
(aufgehoben) II. Vertragsmäßiges Güterrecht
1. Allgemeine Vorschriften § 1408. (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten
durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich
ausschließen. Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der
Ehe gestellt wird. § 1409.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf
nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
§ 1410.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§ 1411. (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft
kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen. § 1412. (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im
Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen
Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
§ 1413.
Überläßt ein Ehegatte sein Vermögen
der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung
jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt
gleichwohl zulässig.
2. Gütertrennung § 1414.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls
sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche
gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
3. Gütergemeinschaft
a) Allgemeine Vorschriften § 1415.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft,
so gelten die nachstehenden Vorschriften. § 1416. (1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch
eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann,
so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, daß er
zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt,
wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder
im Schiffsbauregister eingetragen ist. § 1417. (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig.
Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtgutes. § 1418. (1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind; 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll; 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. (3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum
Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe
des § 1412 wirksam. § 1419. (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört,
kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung
er aus dem Gesamtgut verlangen kann. § 1420.
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen,
sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen,
der Stamm des Gesamtgutes ist vor dem Stamm des Vorbehaltsgutes
oder des Sondergutes für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
§ 1421.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den
sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das
Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich
verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber,
so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
b) Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder
die Frau § 1422.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere
berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz
zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im
eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen
nicht persönlich verpflichtet. § 1423.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich
nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über
das Gesamtgut im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung
nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. § 1424.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur
mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut
gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu
einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines
Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört. § 1425. (1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird. § 1426.
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§
1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen
werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit
an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist. § 1427. (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewußt, daß der Ehegatte in Gütergemeinschaft
lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet
hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem
Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt
hatte. § 1428.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht
gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das
Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken. § 1429.
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch
Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft
vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere
Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im
Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für
die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut
bezieht. § 1430.
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft,
das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung
seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muß,
aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut
vornehmen kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung
auf Antrag ersetzen. § 1431. (1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt. (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, daß der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und
der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam. § 1432. (1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten errichten. § 1433.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit
fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig
war. § 1434.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte
ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt,
das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben. § 1435.
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig
zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung
zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der
Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so
muß er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust
verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt
hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten
vorgenommen hat. § 1436.
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
unter Vormundschaft oder füllt die Verwaltung des Gesamtguts
in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund
oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich
aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. Dies gilt auch dann,
wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
§ 1437. (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet
für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt
mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten
im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten
zur Last fallen. § 1438. (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet
das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber
nicht wirksam ist. § 1439.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten,
die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte,
der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft
während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder
als Sondergut erwirbt: das gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.
§ 1440.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit,
die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum
Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechtes oder des
Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten
entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet
jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft
gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten
selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den
Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen. § 1441. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten. § 1442.
Die Vorschriften des § 1441 Nr. 2, 3 gelten
nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes
gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten
Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft
gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entstehen. § 1443. (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht
verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die
Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander
diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut
zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam
ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und
die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist;
§ 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt. § 1444. (1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der
das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine
Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; für
den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch
nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß
übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht. § 1445. (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in
das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1446. (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des
anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung
der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch
schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein
Sondergut hierzu ausreichen. § 1447. Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht; 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist; 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis
des Betreuers des anderen Ehegatten fällt. § 1448.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf
Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut
infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem
im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in
solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer
Erwerb erheblich gefährdet wird. § 1449. (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der
Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch
die Ehegatten § 1450. (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Ehegatten. § 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet,
zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind. § 1452. (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn
zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich
ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann. § 1453. (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewußt, daß der Ehegatte in Gütergemeinschaft
lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet
hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem
Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages
bekannt war, daß der andere Ehegatte nicht eingewilligt
hatte. § 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit
verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich
auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann
hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln.
Das gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits,
der sich auf das Gesamtgut bezieht. § 1455. Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen; 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten; 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, daß die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört; 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen; 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen; 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen; 7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war; 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat; 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen;
10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen
Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist. § 1456. (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt. (2) Weiß ein Ehegatte, daß der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und
der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam. § 1457.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte
ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt,
das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut
herauszugeben. § 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder
unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut
allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
§ 1459. (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften
die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen
die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit
des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1460. (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet
das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber
nicht wirksam ist. § 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten
eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft
als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt. § 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit
eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge
eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechtes
oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das
Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung
des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die
Verbindlichkeit zu den Lasten des Sondergutes gehört, die
aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. § 1463. Im Verhältnis der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten. § 1464.
Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten
nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes
gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden
pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten
durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtgutes geführten
Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft
gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entstehen. § 1465. (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit
einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis
der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit
führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn
das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn
der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr.
3 und § 1464 bleiben unberührt. § 1466.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen
die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last. § 1467. (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut
in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1468.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut
oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst
nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit
jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen,
hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen. § 1469. Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen; 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken; 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist; 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird;
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen
Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom
Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt wird. § 1470. (1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der
Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412
wirksam.
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes § 1471. (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das
Gesamtgut die Vorschriften des § 1419. § 1472. (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft beendet ist. (3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod
eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte,
die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind
und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange
zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte
das Gesamtgut allein verwaltet hat. § 1473. (1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft
erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, daß
die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der
§§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden. § 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes
vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
§ 1475. (1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit
dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§ 1476. (1) Der Überschuß, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen
hat, muß er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit
er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen
Ehegatten verpflichtet. § 1477. (1) Der Überschuß wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die
Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen
Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und
Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt für die Gegenstände,
die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch
Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. § 1478. (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen. (2) Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben; 2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daß der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war; 3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach
der Zeit der Einbringung. § 1479.
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§
1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann
der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, daß
die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung
in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem
die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.
§ 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte
persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der
Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt
sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die
Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990,
1991 sind entsprechend anzuwenden. § 1481. (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, daß dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird. (2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, daß dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis
der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat
dieser dem anderen dafür einzustehen, daß der andere
Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§ 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst,
so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut
zum Nachlaß. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen
Vorschriften beerbt. § 1483. (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, daß die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlaß; im übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht
und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre. § 1484. (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ab, so gilt das gleiche wie im Falle des § 1482. § 1485. (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgute, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgute.
(3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des § 1438
Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. § 1486. (1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist,
was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut
erwirbt. § 1487. (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419,1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut
schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach
der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
§ 1488.
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft
sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie
solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtsgutsverbindlichkeiten
der ehelichen Gütergemeinschaft waren. § 1489. (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestande, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten
Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen
oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte
Gütergemeinschaft nicht begründet. § 1490.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so
gehört sein Anteil an dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse.
Hinterläßt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt
sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt
hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterläßt
er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den
übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an. § 1491. (1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen. (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie
wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung
von Abkömmlingen gestorben wäre. § 1492. (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Vormundschaftsgerichte mitteilen. (2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher
Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für
die Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten.
§ 1493. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts
einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung
herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das
Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis
eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten,
daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später
erfolgt. § 1494. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot
erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte
Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des
Todes gilt. § 1495. Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Ge |
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