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Unterhaltstitel

Für die Regelung des Unterhalts bei geschiedenen
Paaren ist der Unterhaltstitel von großem Vorteil.
Aber auch bei nicht verheirateten Paaren, kann auf
Antrag des Unterhaltsberechtigten bzw. des gesetzlichen
Vertreters der Betrag vom Familiengericht oder
dem Jugendamt festgelegt werden.

In dem Unterhaltstitel wird der Betrag festgelegt, den der Vater (oder die Mutter) monatlich an Unterhalt zu zahlen hat. Bei der Festlegung des Titels werden alle individuellen Faktoren der Elternteile berücksichtigt, wie Einkommen, Familienstand, weitere Kinder des Vaters (oder der Mutter). Diese festgesetzte Summe ist bindend. Der Betrag darf nicht selbständig gemindert werden. Außer, die Partner treffen gemeinsam eine Vereinbarung darüber. Diese sollte möglichst schriftlich abgefaßt werden. Zu den Unterhaltstiteln zählen: Urteile, Urkunden (auch notariell), gerichtliche Einigungen, gerichtliche Vergleiche und Beschlüsse. Änderungen sind nur über das Gericht bzw. das Jugendamt möglich.

Durch die üblicherweise aufgenommene Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung kann der "Betreuende Elternteil" direkt Vollstreckungsmassnahmen gegen den anderen Elternteil vornehmen lassen. Viele Väter werden bei der Aufsetzung eines solchen Titels im Jugendamt weitestgehend im unklaren über die Folgen ihrer Unterschrift gelassen.

Abänderungsmöglichkeiten von Unterhaltsansprüchen, die tituliert sind, also durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurden, können durch eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO verändert werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, deren Höhe oder Dauer, maßgebend waren und durch Älterwerden des Kindes. Die Voraussetzungen der "wesentlichen Änderung" liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die sich bei etwa 10 % festlegen läßt, eingetreten ist. Das Gesetz sieht vor, dass sich die wesentliche Änderung nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben muß, soweit es sich um ein Urteil handelt. Ansonsten besteht diese Beschränkung nicht. Handelt es sich um einen Vergleich, so kann dieser auch rückwirkend abgeändert werden, wohingegen dies bei einem Urteil nicht möglich ist. Hier kann eine Änderung des Unterhaltsanspruches erst ab Zustellung der Abänderungsklage erfolgen. Grundsätzlich hat der Kläger, der die Veränderung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. Er muß also die Veränderungen auf seiner Seite beweisen und auch diejenige auf Seiten der/des Beklagten.

Bei einer Änderung des Kindergeldes sind diese Titel nach § 655 ZPO abänderbar.

Seit dem Inkrafttreten des Kinderunterhaltsgesetzes - KindUG im Juli 1998 ist der "dynamische Unterhalt" eingeführt worden.

Jetzt kann der Unterhaltsanspruch in Prozentsätzen nach der Regelbetrags-Verordnung festgelegt werden. Die Regelbeiträge steigen nach § 1612 a BGB alle zwei Jahre. Bei dem "dynamischen Unterhaltstitel erfolgt dementsprechen eine automatische Erhöhung ohne das ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt eines minderjährigen Kindes regelt, gilt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes weiter. Es sei denn, er sei von vorne herein zeitlich beschränkt worden.

Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.

(OLG Ffm vom 28.06.1999 unter Az. 3 WF 149/99)

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