Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       07.09.2008, 23:29 Uhr  
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Unterhalt minderjährige Kinder

Kinder haben ein Recht auf Unterhalt
von beiden Eltern!

Solange Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt § 1602 Absatz 1 BGB
Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt.Er setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen.. Naturalunterhalt leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt, durch kochen, seine Betreuung usw. , diese Regelung ändert sich mit der Volljährigkeit .

Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, als Richtschnur für die Festetzung dieses Unterhalts bediehnt sich der Gesetzgeber der Düsseldorfer oder Berliner Tabelle .

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer vierkopfigen Familie aus, also Unterhalt für drei Personen. Je nachdem ob man mehreren oder wenigeren Personen unterhaltspflichtig ist rückt man in den Tabellen höher.
1 Unterhaltsberechtigter 2 Stufen in der Tabelle höher
2 Unterhaltsberechtigter 1 Stufe in der Tabelle höher
3 Unterhaltsberechtigte bleibt in der Tabelle
4 Unterhaltsberechtigte 1 Stufe runter
5 Unterhaltsberechtigte 2 Stufe runter
natürlich kann man im Mangelfall auch runtergestuft werden .

Es gibt keine allgemeingültige Berechnungsformel, da spielen viele Faktoren eine Rolle.

Als erstes wird das sogenannte bereinigtes Nettoeinkommen.

berechnet

Das bedeutet, daß vom Nettoeinkommen vor Errechnung des Kindesunterhaltes bestimmte Beträge abgezogen werden können bzw. müßen dazugerechnet werden. Hierbei muß man bedenken das die OLG (Oberlandesgerichte ) teilweise recht unterschiedlich entscheiden, was abzugsfähig ist und was nicht.

Zum Einkommen gehören:

  • Nettoeinkommen einschließlich Urlaubsgeld, 13. Gehalt
  • Zuwendungen des Arbeitgebers,
  • Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen
  • Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben, die anstelle des ausgefallenen Lohnes treten. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (idR aber nur beim Unterhalsverpflichteten), Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten etc.
  • Wohnwert, Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus
  • Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. Hierzu zählen Zinsen, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttungen von Investmentfonds, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Dividenden und Einkünfte aus Wertpapiergeschäften. Auch hier sind im übrigen nur die Nettoerträge zu berücksichtigen.
  • Pflegegeld nach § 69 lV BSHG ist als Einkommen zu berücksichtigen
  • Wohngeld ist Einkommen
  • Einkommensteuererstattungen und -nachzahlungen

Nicht zu berücksichtigen sind in der Regel Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen sowie freiwillige Leistungen Dritter.

Abzüglich

Auch dieses ist abhängig vom jeweiligen OLG Bezirk

  • Berufsbedingte Aufwendungen, z.B. Berücksichtigung von Fahrtkosten, die der Gesetzgeber, bei einem Vollbeschäftigtem, mit 5% festlegt, sofern sie die 5% Grenze überschreiten müßen sie nachgewiesen werden.berufsbedingte Aufwendungen sind z.B. Fahrkosten Urteil
    Kosten für Pkw
    (Anschaffungs- und Unterhaltskosten für einen Pkw) Urteil
  • Gewerkschaftsbeitrag
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Solidaritätszuschlag
  • Sozialversicherungsabgaben:
    bei Arbeitnehmern in Höhe des Arbeitnehmeranteils
  • bei Selbständigen: vergleichbare Beträge zu privaten Versicherungen bis 20% des Nettoeinkommens
  • Mehrbedarf bei nicht versicherter Behandlung Einem Unterhaltsberechtigten kann krankheitsbedingter Mehrbedarf z. B. für Pflegeaufwand, Kosten für Medikamente, Diätlebensmittel etc. zustehen. Urteil
  • Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern.
  • private Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge ist bei der Bedarfsberechnung abzuziehen, soweit die Ausgaben bereits während der Ehe erfolgten
  • Versicherungen z.B. Kapital-Lebensversicherung:
    a) bei Arbeitnehmern: nein, Ausnahmen: (1) die Lebensversicherung bestand schon während der Ehe, (2) der Arbeitnehmer verdient über die Beitragsbemessungsgrenze
    b) bei Selbständigen bis zur Höhe von 20% des Einkommens, wenn keine andere Altersvorsorge betrieben wird
  • Fortbildungskosten
  • Kindergarten-/Hortkosten: ja, falls erst dadurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglich wird

Berechnungsbeispiel:

ein einfaches Berechnungsbeispiel, das keine außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt.

Unterhalt ist zu zahlen für ein 11 und ein 13 jähriges Kind, die Kinder leben bei der Mutter die durch ihr eigenes Einkommen nicht unterhaltsberechtigt ist.

Der Vater verdient netto 1700 EURO

abzüglich der üblichen 5% Berufsbedingte Aufwendungen bleiben 1615 EURO

da er für zwei Personen unterhaltspflichtig ist rutscht er in der Düsseldorfer Tabelle eine Stelle höher

demnach muß er für das 11 jährige Kind 292 EURO, abzüglich des anteiligem Kindergeldes in Höhe von 61 Euro bleiben als Unterhaltsbetrag 231 EURO

und für das 13 jährige Kind 345 EURO abzüglich des anteiligem Kindergeldes in Höhe von 58,00 Euro bleiben als Unterhaltsbetrag 287,00 EURO

macht zusammen 518 EURO Unterhalt

Der Bedarfskontrollbetrag in der hier anzuwendenden 5.Stufe beträgt 1050 EURO. Wenn keine anderen Aufwendungen geltend gemacht werden können, ist der errechnete Unterhalt in diesem Fall in voller Höhe zu zahlen.

Bedarfskontrollbetrag: Der Bedarfskontrollbetrag soll eine gerechtere Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten regeln. Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, so muß der Kindesunterhalt einer niedrigeren Stufe entnommen werden. Es ist dann die Stufe anzusetzen, bei der dieser Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Selbstbehalt ist der Betrag, der nach Zahlung der gesammten Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigem zum Leben bleiben muß.

Eigene Einkünfte des Kindes, wie beispielsweise eineAusbildungsvergütung, sind anzurechnen. Dabei wird die um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 75,- EURO gekürzte Ausbildungsvergütung zur Hälfte von dem Bedarf (Tabellensatz) des minderjährigen Kindes abgezogen. Die andere Hälfte dient zur Entlastung des versorgenden Elternteils.

Volljährige - Kindesunterhalt



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