Kindergeld für volljährige Kinder
Auch für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld
weitergezahlt werden, sofern die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
solange es sich
- in Ausbildung befindet bis zu einer Einkommensgrenze des Kindes von 7188,- EURO - Stand 2002, 7428 EURO - Stand 2003 abzüglich üblicher, nachgewisener Werbungskosten z.B. Fahrkosten. Bücher usw.
- zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für eine Übergangszeit, von bis zu vier Monaten,
- wenn ein Kind eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
- wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst (freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst) ableistet.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Bei allen genannten Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist, wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge verfügt, die den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 27. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes von anderer als der elterlichen Seite sichergestellt wird.
Jedoch können die Zeiten ggf. zu einer Berücksichtigung des Kindes über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus führen.
nähere Informationen auf Abeitsamt/Kindergeldkasse
Ende der Kindergeldzahlung bei Studium Urteil des BFH vom 10.05.2000 VI R 143/99
Kindergeld und Unterhalt