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Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder

Das 18. Lebensjahr stellt unterhaltsrechtlich einen erheblichen Einschnitt dar, denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss dann selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.
Auch wenn die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer, wenn das Kind und der Vater eine andere Zahlungsweise vereinbaren, wie beispielsweise eine direkte Zahlung auf das Konto des Kindes. Beide Elternteile bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist.
Das Kind kann jedoch dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Dem Brief mit der Anmeldung des Unterhaltsanspruchs muß dann aber eine Vollmacht beigefügt werden.
Einerseits gehen zwar Gesetzgeber und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Andererseits kann sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen verschlechtern.
Minderjährige Kinder sind Volljährigen gegenüber privilegiert. Hat ein Volljähriger eigenes, meist durch Verwandte angespartes Vermögen, so so muß er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen. Auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden.
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).

Unterhaltsansprüche

privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)
Vorraussetzungen dafür:
- bis 21 Jahre und
- befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
- sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
- unverheiratet sind
dann richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Anrechnung der Ausbildungsvergütung abzüglich 85 Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen(Fahrkosten, Bücher usw.). Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 EUR. Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 600,- EURO (alte Bundesländer)

Student, mit eigenem Haushalt: 600,- EURO (alte Bundesländer)

Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Dabei wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen. (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB)

Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen würde.

Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. (Miete, Kost, Taschengeld)

Mitteilung der Pressestelle/ Bundesgerichtshof vom 9. Januar 2002 Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung. PressemitteilungenBGH

Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153)
alte Bundesländer
neue Bundesländer
Selbstbehalt gegenüber erwerbstätig ohne Anstellung erwerbstätig ohne Anstellung
Kindern (minderjährig) 840 730 775 675
Kinder (volljährig *) 1000 890 925 825

Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.

Beispielrechnung:

19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter

Nettoeinkommen beider Elternteile
Vater 2100 EURO
Mutter 1950 EURO
zusammen 4050 Euro

nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 591,- EURO zu zahlen

Von dem bereinigtem Nettoeinkommen der Eltern den Selbstbehalt abziehen
Vater 2100 EURO - 840 EURO = 1260 EURO
Mutter 1950 EURO - 840 EURO = 1110 EURO

zusammengerechnet ergibt sich 2370 EURO

Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 591,- EURO
im Verhältnis Vater 1260,-EURO zur Mutter 1110,- EURO.

der Vater = 1260 : 2370 x 591,- EURO = 314,- EURO,
die Mutter = 1110 : 2370 x 591,- EURO = 277,- EURO.


- Die Unterhaltsberechnung enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, diese müssen die Eltern zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.
- BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916)
- Hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen ( § 1602 Abs. 2 BGB)
- Wehr- und Ersatzdienst: Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus.
Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und sein Jahreseinkommen die Summe von 7.188 Euro nicht überschreitet, wird bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt gezahlt; in Einzelfällen auch länger.
Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet. (§ 1612 b, 1612 c BGB)
Das bedeutet: Die Eltern müssen das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt im Monat an das Kind weitergeben, sondern es ist bereits in dem Betrag enthalten.

Auszahlung an Kinder, andere Personen oder Behörden
Wenn der Berechtigte seinem Kind, trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel o.ä.),nachhaltig keinen Unterhalt leistet bzw. nur unregelmäßig, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an das (volljährige) Kind selbst oder an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt laufend gewährt.
Das Kindergeld kann auch dann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt.
Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit dem Kind kein Unterhalt gezahlt werden kann.
Der Berechtigte erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.

Kindergeld und Unterhaltsberechnung
zunächst ist ohne Berücksichtigung des Kindergeldes die Barunterhaltsanteil jedes Elternteils auszurechnen. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, kann von seiner Summe den Betrag von 77 EURO abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zu seiner Unterhaltsschuld 77 EURO dazu rechnen.
Beispiel: die Mutter muss nach der Berechnung 277 EURO Unterhalt zahlen, der Vater 317 EURO. Falls die Mutter das Kindergeld erhält, verringert sich der vom Vater zu zahlende Betrag auf 240 EURO, der Unterhalt der von der Mutter zu zahlen ist erhöht sich auf 354 EURO.

Rangprobleme zwischen Unterhaltsberechtigten

Bei einer Mehrzahlvon Unterhaltsberechtigten stellt sich die Frage:
Wer hat die größeren, die besseren, die stärkeren oder die älteren Rechte?
Minderjährige Kinder - gleich aus der wievielten Ehe - sind einander gleichberechtigt, (§ 1603 II BGB).
Das gilt nach dem Gesetz nicht, wenn die minderjährigen Kinder schon verheiratet sind
(denn diese haben dann ja Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner).
Auf der anderen Seite gilt diese Regelung auch für volljährige Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind und noch im Familienhaushalt wohnen.( privilegierte volljährige Kindern)
Minderjährige Kinder und die geschiedene Ehefrau sind grundsätzlich den volljährigen Kindern vorrangig.

Kann der Unterhalt verwirkt werden?

Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren,
Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.
In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. (§ 1612 Abs. 2 BGB).
seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt, (§ 1611 Abs. 1 BGB)
die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt oder schwer bedroht,
die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern schwer vernachlässigt hat.
Keine Verwirkungsgründe allein sind die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen.

Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!

Die Broschüre "Ehe- und Familienrecht" liefert auch Informationen zum Unterhaltsrecht. Schriftlich zu bestellen beim:
Bundesministerium der Justiz
Referat für Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit; Politische Kontakte
11015 Berlin
oder Website

*sofern sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind sie minderjährigen gleichgestellt.

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