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Unterhaltsanspruch volljähriger KinderDas 18. Lebensjahr stellt unterhaltsrechtlich einen erheblichen Einschnitt dar, denn mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss dann selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.Auch wenn die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer, wenn das Kind und der Vater eine andere Zahlungsweise vereinbaren, wie beispielsweise eine direkte Zahlung auf das Konto des Kindes. Beide Elternteile bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Das Kind kann jedoch dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Dem Brief mit der Anmeldung des Unterhaltsanspruchs muß dann aber eine Vollmacht beigefügt werden. Einerseits gehen zwar Gesetzgeber und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Andererseits kann sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen verschlechtern. Minderjährige Kinder sind Volljährigen gegenüber privilegiert. Hat ein Volljähriger eigenes, meist durch Verwandte angespartes Vermögen, so so muß er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen. Auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden. Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB). Unterhaltsansprücheprivilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)Vorraussetzungen dafür: - bis 21 Jahre und - befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und - sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und - unverheiratet sind dann richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 600,- EURO (alte Bundesländer) Student, mit eigenem Haushalt: 600,- EURO (alte Bundesländer) Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Dabei wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen. (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen würde.
Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt
mit dem Barunterhalt verrechnet werden. (Miete, Kost, Taschengeld)
Mitteilung der Pressestelle/ Bundesgerichtshof vom 9. Januar 2002 Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung. PressemitteilungenBGH Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153)
Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern
sind auch vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden,
wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt wie z.B. bei
der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.
Beispielrechnung: 19 jähriger Schüler, keine eigenen Einkünfte, lebt bei der Mutter Nettoeinkommen beider Elternteile
nach der Düsseldorfer Tabelle wäre ein Unterhalt von 591,- EURO zu zahlen Von dem bereinigtem Nettoeinkommen der Eltern den Selbstbehalt
abziehen
zusammengerechnet ergibt sich 2370 EURO Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 591,- EURO
der Vater = 1260 : 2370 x 591,- EURO = 314,- EURO,
- Die Unterhaltsberechnung enthält keine Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung, diese müssen die Eltern
zusätzlich zahlen oder das Kind bei sich mitversichern.
Kindergeld Anspruch auf Kindergeld besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus.
Auszahlung an Kinder, andere Personen oder Behörden
Kindergeld und Unterhaltsberechnung
Rangprobleme zwischen Unterhaltsberechtigten Bei einer Mehrzahlvon Unterhaltsberechtigten stellt sich die Frage:
Kann der Unterhalt verwirkt werden? Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise
verlieren,
Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte
vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!
Die Broschüre "Ehe- und Familienrecht" liefert auch Informationen
zum Unterhaltsrecht. Schriftlich zu bestellen beim:
*sofern sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind sie minderjährigen gleichgestellt. |
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