Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       20.11.2008, 19:23 Uhr  
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Jugendamt

Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten.

Im Gegensatz zu anderen Behördenteilen (Ämtern) besteht jedes Jugendamt nicht nur aus der Verwaltung, sondern aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (sog. Zweigliedrigkeit). Obwohl gerade kommunale Spitzenverbände gegen die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes Einfluss zu nehmen suchten, blieb sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz bestehen.

Als öffentlicher Jugendhilfeträger (siehe Jugendhilfe) ist das örtliche Jugendamt für die Vergabe von Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und für die Koordinierung weiter Aufgaben zuständig.

Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht und unterstützt die Jugendarbeit freier Träger.

Das Jugendamt ist generell zur Beratung verpflichtet. Dies ist vollkommen unabhängig von einer möglichen Beistandschaft. Aufgrund des Kinder- und Jugendhilferechts ($ 18 SGB VIII) haben Alleinerziehende einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht besitzen, haben darüber hinaus einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des ihr/ihm vom anderen Elternteil zustehenden Betreuungsunterhalts.
Auch bei den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres muss das Jugendamt beratend und unterstützend tätig werden.

Nach § 17 SGB VIII haben alle Eltern, die für ein Kind zu sorgen haben, einen Beratungsanspruch in Fragen der Partnerschaft, Scheidung und Trennung. Diese Beratung soll dazu dienen Konflikte und Krisen innerhalb einer Familie zu bewältigen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung sollen die Bedingungen für für eine am Wohl des Kindes orientierte Wahrnehmung der Elternverantwortung geschaffen werden.

Da auch Kinder selbst ein Umgangsrecht haben, besitzen sie auch einen Beratungs- und Unterstützungsanspruch bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. Kommt ein umgangsberechtigter Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, kann er sich Unterstützung durch das Jugendamt holen. Auch bei Gesprächen zur Klärung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung sind Kinder in Abhängigkeit vom Alter angemessen zu beteiligen.

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