Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       29.08.2008, 20:25 Uhr  
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Änderung des § 1713 BGB (Beistandsschaft)

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung von Kinderrechten ist aufgrund des § 1713 I S. 2 BGB die Befugnis, die Beistandschaft des Jugendamtes zu beantragen, nicht mehr von der Alleinsorge des antragstellenden Elternteils abhängig. Auch bei gemeinsamer Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

BGB § 1713 Antragsberechtigte

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

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