Alleinerziehend.net e.V.          Presseportal       29.08.2008, 20:17 Uhr  
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GEZ-Befreiung

Wenn Ihr ein Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) zum Empfang bereit haltet müsst Ihr Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zahlen. "Zum Bereithalten" bedeutet nicht unbedingt, dass sie genutzt werden. Es reicht ein solches Gerät zu besitzen, um zahlen zu müssen.

Es wird zwischen zwei Haushaltsarten unterschieden, den Privathaushalt und die Wohn-/Lebensgemeinschaft.
Wenn Euer Einkommen über dem 1,5 fachen des Sozialhilfesatzes liegt, müsst Ihr Eure eigenen Rundfunkgeräte anmelden. Egal wieviele Rundfunkgeräte vorhanden sind, nur für ein Radio und/oder Fernseher müsst Ihr zahlen. Der Sozialhilfesatz liegt bei ca. 294 Euro (Stand 2002).
Wohnt Ihr in einer Lebensgemeinschaft, dann muß nur einer GEZ anmelden, da hier die Rundfunkgeräte im allgemeinen gemeinsam genutzt werden. Allerdings dürfte es bei der GEZ-Befreiung Schwierigkeiten geben, da beide Einkünfte zählen. In einer Wohngemeinschaft sieht es anders aus: Jedes Mitglied muss seine eigenen Rundfunkgeräte anmelden und bezahlen. Eine Ausnahme wäre, wenn die Geräte gemeinschaftlich in einem Raum genutzt werden. (Einer meldet diese mit seinen eigenen Geräten an, alle anderen Mitbewohner müssen Ihre eigenen Zweitgeräte extra anmelden.)

Derzeitige Gebühren sind:

  • für Hörfunk: 5,32 EUR
  • für Fernsehen: 16,15 EUR
  • für Hörfunk und Fernsehen: 16,15 EUR


Die Gebührenbefreiung könnt Ihr bei der jeweilig zuständigen Behörde (im allgemeinen das Sozial- oder Bürgeramt) beantragt.

Für den Antrag braucht Ihr:

  • Einkommensnachweise
  • euren Mietvertrag und den Nachweis der aktuellen Miethöhe (steht im Mietvertrag oder auf Kontoauszügen),
  • die Nachweise der Beiträge für die Krankenkasse (Bescheinigung der Krankenkasse oder Kontoauszug),
  • falls vorhanden: Kundennummer bei der GEZ
Damit Euer Antrag nicht wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt wird (z. B. weil das Einkommen zu gering für den eigenen Unterhalt ist), solltet Ihr darauf achten, dass von den Einkünften nach Abzug der Kaltmiete noch mehr als der Sozialhilfesatz übrigbleibt (>294 Euro), allerdings eben auch nicht mehr als das 1,5-fache davon (also < ca. 435 Euro).
Gegen einen Ablehnungsbescheid könnt Ihr Widerspruch einlegen. Dieser wird zwar dann auch meist abgelehnt, aber nun besteht die Möglichkeit Klage* beim örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen.

*Der Widerspruch gegen den Bescheid ist kostenfrei. Für die Klage vor dem Verwaltungsgericht fallen ebenfalls keine Kosten an. Sollte seitens des Klägers (der Student) ein Anwalt eingeschaltet worden sein, kann beim örtlichen Amtsgericht ein Rechtsberatungsschein für die erste Beratung beantragt werden. Zur Deckung weitere Anwaltskosten können bedürftige Alleinerziehende Prozesskostenbeihilfe beantragen.

Achtung: Ein Antrag auf GEZ-Befreiung muss regelmäßig erneuert werden! (Gültigkeit steht auf der Durchschrift des Antrags, GEZ erinnert rechtzeitig!)
Bei einem Umzug oder Kontowechsel nicht vergessen, der GEZ die neue Adresse / das neue Konto mitzuteilen. Wenn ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht zahlt, wird das ziemlich teuer, wenn ihr das dann (sobald die GEZ euch wieder gefunden hat) nachzahlen müsst. Denn dann müsst ihr auch recht hohe Mahngebühren tragen.

Quelle: www.studis-online.de

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