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Hilfe in besonderen Lebenslagen

Den zweiten großen Bereich der Leistungen der Sozialhilfe stellen diejenigen Hilfen dar, die gezielt zur Deckung von spezifischen Bedarfes bestimmter Personengruppen in besonderen Situationen gewährt werden: die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese im dritten Abschnitt (§§ 27 ff.) des Bundessozialhilfegesetzes geregelte Hilfe umfasst die folgenden Arten:
  • Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (§ 30 BSHG),
  • vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG),
  • Krankenhilfe (§ 37 BSHG),
  • Hilfe bei Sterilisation (§ 37a BSHG),
  • Hilfe zur Familienplanung (§ 37b BSHG),
  • Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38 BSHG),
  • Eingliederungshilfe für Behinderte (§§ 39 - 47 sowie 123 - 126b BSHG),
  • Blindenhilfe (§ 67 BSHG),
  • Hilfe zur Pflege (§§ 68 - 69c BSHG),
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§§ 70, 71 BSHG),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG),
  • Altenhilfe (§ 75 BSHG).
Über diese Aufzählung der im einzelnen gesetzlich geregelten Hilfearten hinaus kann die Sozialhilfe nach § 27 Abs. 2 BSHG auch in anderen besonderen Lebenslagen helfend einsetzen, wenn spezifische Bedarfssituationen vorliegen und der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Damit hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das dem Sozialhilfeträger erlaubt, flexibel und rasch neu auftretenden Notlagen in Einzelfällen begegnen zu können. Ein Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht unabhängig von der Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie wird also auch solchen Personen gewährt, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen können und nur auf Grund ihrer besonderen Bedarfssituation auf die zusätzliche Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfasst die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in dieser Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.
Angesichts der Fülle von Detailregelungen kann hier nicht auf jede Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen im Einzelnen eingegangen werden. Die derzeit am stärksten ins Gewicht fallenden Hilfearten sind die Eingliederungshilfe für Behinderte, die Hilfe zur Pflege und die Krankenhilfe.
Eingliederungshilfe für Behinderte Die Eingliederungshilfe für Behinderte hat präventiven, rehabilitativen und integrativen Charakter: sie dient dazu, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 39 Abs.3 BSHG). Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte gehören u.a. ambulante oder stationäre Krankenbehandlung, die Versorgung mit Hilfsmitteln, heilpädagogische Hilfe im Kindesalter, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit (§§ 40, 43 BSHG). Behinderte haben Anspruch auf Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, wenn sie wegen Art und Schwere der Behinderung (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können (§ 54 Schwerbehindertengesetz). Die Werkstatt für Behinderte hat „die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass sie die Behinderten im Sinne des § 54 SchwbG aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann“ (§ 1 Abs. 1 Werkstättenverordnung SchwbG). Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die dem genannten Personenkreis eine angemessene berufliche Bildung
und der Art und Schwere der Behinderung angemessene Beschäftigung bietet. Die Kosten dieser Einrichtung werden während des Eingangsverfahrens und des Arbeitstrainings von den dafür zuständigen Rehabilitationsträgern (in der Regel der Bundesanstalt für Arbeit) und im Arbeitsbereich von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe übernommen. Bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte ist in der Regel nur das Einkommen und Vermögen des Behinderten selbst, nicht das seiner Eltern zu berücksichtigen. Der Einsatz des Vermögens ist bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel als eine „Härte“ anzusehen. Die 1996 erfolgten Änderungen von BSHG und Schwerbehindertengesetz haben die Situation der in Werkstätten beschäftigten Behinderten verbessert. Diese haben nun nicht nur einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung, sondern erhalten auch einen arbeit-nehmerähnlichen Status (§ 54b Abs. 1 SchwbG) und betriebliche Mitwirkungsmöglichkeiten (§54c SchwbG). Ein weiteres Ziel war, durch verschiedene Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitsentgelts an die behinderten Werkstattbeschäftigten zu schaffen: Die Träger der Sozialhilfe sind zu einer erweiterten Übernahme der Werkstattkosten verpflichtet (§ 41 Abs. 3 BSHG), eine Inanspruchnahme des Werkstatt-Arbeitsergebnisses zur Minderung der Vergütungen nach § 93a Abs. 2 BSHG (sog. Nettoerlösrückführung) ist unzulässig, in der Regel sind mindestens 70% des Werkstatt-Arbeitsergebnisses für die Arbeitsentgelte zu verwenden (§ 12 Abs.5 Nr.1 Werkstättenverordnung - SchwbG-).
 

Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe unterstützt pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten übernimmt oder abmildert. „Pflegebedürftigkeit“ bedeutet häufig die langfristige Angewiesenheit auf Hilfe in der täglichen Lebensführung infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung (§ 68 Abs. 1 BSHG). Das Risiko der Pflegebedürftigkeit steigt mit zunehmendem Alter rapide an. In der Regel übernehmen Angehörige einen erheblichen Teil der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, zum Teil unter Nutzung professioneller ambulanter Dienste und Einrichtungen der Tages- oder Kurzzeitpflege Ein Wechsel zu vollstationärer Pflege wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Pflegebedarf erheblich erhöht oder wenn Angehörige nicht zur Verfügung stehen bzw. sich durch die Pflege überlastet fühlen. Die Hilfe zur Pflege unterstützt (unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 79 bzw. § 81 BSHG) vorrangig die häusliche Pflege (§ 69 in Verbindung mit § 3a BSHG), und zwar in Form von Pflegegeld oder der Übernahme angemessener Kosten für (private oder professionelle) Pflegepersonen sowie durch Hilfsmittel und Beitragszahlungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson, wenn diese nicht anderweitig gesichert ist. Wenn häusliche Pflege nicht mehr ausreicht (oder gegenüber zumutbarer stationärer Unterbringung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre; vgl. § 3a Satz 2 BSHG), übernimmt die Hilfe zur Pflege die Aufwendungen für die stationäre Pflege.
Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) hat sich die Belastung der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen jedoch grundlegend verändert. Durch dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit April 1995 Leistungen für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege gewährt, seit Juli 1996 auch Leistungen für stationäre Pflege.
Parallel zum In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung wurden die Pflegebedürftigkeitskriterien und die Höhe des Pflegegeldes in § 69a BSHG mit den entsprechenden Bestimmungen des SGB XI harmonisiert, sodass den Leistungsempfängern nach SGB XI vor allem in häuslichen Pflegefällen häufig keine Hilfe zur Pflege mehr zusteht. Diese ist nun - abgesehen von einer vorübergehend wirksamen Besitzstandswahrung beim Pflegegeld - im Wesentlichen nur noch zuständig
  • für Pflegebedürftige, die die Kriterien der Stufe I des § 15 SGB XI („erhebliche Pflegebedürftigkeit“) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind,
  • für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie
  • für nicht pflegeversicherte Personen.
Durch die vorrangig gewährten Leistungen der Pflegeversicherung sind die Sozialhilfeträger erheblich entlastet worden.

Krankenhilfe

Der Leistungsbereich der Krankenhilfe entspricht im Wesentlichen den Leistungen der Krankenversicherung (§ 37 Abs. 2 BSHG) und kommt somit grundsätzlich für den Personenkreis in Betracht, der keinem Krankenversicherungsschutz unterliegt. Dies trifft auf den Teil der Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu, der weder durch eigene Erwerbstätigkeit noch mittelbar
über einen erwerbstätigen Familienangehörigen Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung erworben hat. Zunehmend nutzen aber die Sozialhilfeträger die alternative Möglichkeit, auf eine freiwillige Krankenversicherung der Hilfebezieher hinzuwirken und die hierfür zu zahlenden
Beiträge im Rahmen des § 13 Abs. 2 BSHG zu übernehmen. Krankenhilfe nehmen auch Ausländer
in Anspruch, die sich „zum Zwecke einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland begeben“ haben. In diesem Falle sind die Leistungen der Krankenhilfe jedoch auf eine Notfallbehandlung begrenzt: Krankenhilfe soll für diesen Personenkreis „nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schwerwiegenden oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden“ (§ 120 Abs. 3 BSHG).

Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Grundsätze der Individualisierung von Art und Form der Hilfegewährung und der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gelten auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Vorrangig gegenüber der Sozialhilfe sind auch hier entsprechende Leistungen anderer Träger wie z.B. der Krankenversicherung
oder Pflegeversicherung. Auf Grund des Nachrangs kann auch Hilfe in besonderen Lebenslagen nur gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden und seinem Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Im Falle von unverheirateten minderjährigen Hilfesuchenden werden auch Einkommen und Vermögen von deren Eltern berücksichtigt, sofern eine bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Hilfesuchende nicht schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. Als zumutbar gilt der Einsatz eines Einkommens, das über der allgemeinen (§ 79 BSHG) oder den besonderen Einkommensgrenzen (§ 81 BSHG) liegt.
Die allgemeine Einkommensgrenze für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 79 BSHG setzt sich zusammen aus
  •   einem Grundbetrag, der entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert wird,
  •   den Kosten der Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen,
  •   einem Familienzuschlag von jeweils 80% des Eckregelsatzes für den Ehepartner und für jeden vom Hilfesuchenden bzw. dessen Ehepartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen.
Für bestimmte Personengruppen bzw. Hilfearten gelten besondere Einkommensgrenzen (§ 81 BSHG): So erhöht sich etwa bei der Eingliederungshilfe für Behinderte in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, bei der ambulanten Behandlung von Behinderten, bei voraussichtlich längerer Pflege in einer Einrichtung, bei der häuslichen Pflege in schweren Fällen und bei der Krankenhilfe in Fällen schwerer und lang andauernder Erkrankung erhöht sich der Grundbetrag.. Bei der Blindenhilfe und bei dem Pflegegeld der Stufe III tritt an die Stelle des Grundbetrages ein höherer Betrag.
Soweit das Einkommen des Hilfesuchenden, das nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und weiterer zu berücksichtigender Versicherungen sowie der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben verbleibt, diese Grenzen übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. In besonderen Fällen, z.B. bei länger andauernder Pflege im Heim, kann der Einsatz von Einkommen auch unterhalbder Einkommensgrenze verlangt werden.
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