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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Sozialhilfe umfasst nach § 1 Abs. 1 BSHG zwei Hilfearten: die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nach § 11 Abs. 1 BSHG derjenige, „der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.“
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird überwiegend in Privathaushalten lebenden Personen, aber auch in Heimen, Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen lebenden Hilfebedürftigen gewährt .
 

Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen

Der notwendige Bedarf, den die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen abzudecken hat, umfasst nach § 12 Abs. 1 BSHG insbesondere „Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu letzteren zählen „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.“ Diese Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe weit mehr leistet als eine Grundsicherung auf der Basis eines physischen Existenzminimums; das Leistungsniveau orientiert sich vielmehr an einem soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft einschließt.
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen wird im Wesentlichen durch Leistungen nach Regelsätzen, sogenannte einmalige Leistungen, Mehrbedarfszuschläge und Übernahme der Unterkunftskosten gewährt. Die laufenden Leistungen nach Regelsätzen sollen den „Regelbedarf“ abdecken.
Was zu diesem Regelbedarf zählt, ist in der vom Bund erlassenen Rechtsverordnung (Regelsatz-Verordnung) definiert. Die konkrete Höhe der Regelsätze wird auf dieser Grundlage von den zuständigen Behörden der Bundesländer jeweils zum 1. Juli eines Jahres festgelegt. Seit dem 1. 7. 2003 gelten folgende monatlichen Regelsätze  („Eckregelsatz“):

Alle Angaben in EURO
 
Land Haushaltsvor- stände und 
Alleiner-
ziehende
Haushalts- angehörige 
0-6 Jahre
0-6 Jahre von Alleiner- ziehenden 7-13 Jahre 14-17 Jahre ab 18 Jahre
Baden-Württemberg  297 149 163 193 267 238
Bayern 287 144 158 187 258 230
Berlin 296 148 163 192 266 237
Brandenburg 283 142 156 156 255 226
Bremen 296 148 163 192 266 237
Hamburg 296 148 163 192 266 237
Hessen 297 149 163 193 267 238
Mecklenburg-Vorp. 282 141 155 183 254 226
Niedersachsen 296 148 163 192 266 237
Nordrhein-Westfalen 296 148 163 192 266 237
Rheinland-Pfalz 296 148 163 192 266 237
Saarland 296 148 163 192 266 237
Sachsen 282 141 155 183 254 226
Sachsen-Anhalt 285 143 157 185 257 228
Schleswig-Holstein 296 148 163 192 266 237
Thüringen 282 141 155 183 254 226

Stand: 1.Juli 2003

* In Bayern handelt es sich um den Mindestregelsatz.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige stehen in einem prozentualen Verhältnis zum Eckregelsatz. Sie betragen:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50% bzw. in Haushalten von allein Erziehenden 55% des Eckregelsatzes.
  • vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65% des Eckregelsatzes.
  • vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90% des Eckregelsatzes.
  • vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80% des Eckregelsatzes.
Mit der Sozialhilfereform und dem Siebten Gesetz zur Änderung des BSHG wurde das Bemessungssystem für die Regelsätze dahingehend präzisiert, dass seit dem Jahr 2001 Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind: „Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen“ (§ 22 Abs. 3 BSHG). Bis dahin wird seit 1997 die Übergangsregelung praktiziert, dass die Regelsätze jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im früheren Bundesgebiet ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändert haben.
Unter bestimmten in § 13 BSHG näher erläuterten Bedingungen kann die Hilfe zum Lebensunterhalt auch Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übernehmen.
Weiterhin können die Kosten für eine angemessene Alterssicherung und ein angemessenes Sterbegeld vom Sozialhilfeträger übernommen werden (§ 14 BSHG).
Für einige Gruppen von Hilfeempfängern wird auf Grund ihrer besonderen Lebensumstände nach § 23 BSHG ein Mehrbedarf anerkannt, der durch einen entsprechenden Zuschlag zum Regelsatz abgegolten wird. Dieser Zuschlag beträgt 20% des maßgebenden Regelsatzes
  • für Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und als gehbehindert anerkannt sind (d.h. einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G besitzen) sowie
  • für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Für Ältere und Erwerbsunfähige, denen ein Mehrbedarf nach der früher geltenden Regelung zuerkannt war, wird Bestandsschutz gewährt.
Für weitere Gruppen wird ein anders bemessener Mehrbedarf anerkannt:
  • Bei allein Erziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 40% des Regelsatzes; bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 60%;
  • ebenfalls ein Mehrbedarf von 40% wird Behinderten gewährt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten, sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
  • Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Neben den nach Regelsätzen bemessenen Leistungen und eventuellen Mehrbedarfszuschlägen umfasst die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als weitere Komponente die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Regelfall werden hier Leistungen in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen
für Miete, Nebenkosten und Heizung gewährt. Selbst in den Fällen, in denen diese Kosten einen der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, werden sie solange voll vom Sozialhilfeträger übernommen, wie es dem Hilfeempfänger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, seine Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise zu senken. Der Umzug in eine andere Wohnung ist vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abzustimmen.
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung des Sozialamtes von diesem übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Sozialhilfeträger den Umzug veranlasst hat oder wenn er aus anderen Gründen notwendig ist (§ 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung).

Einmalige Leistungen

Außer durch die genannten laufenden Leistungen kann die Hilfe zum Lebensunterhalt auch durch einmalige Leistungen gewährt werden. Damit sollen insbesondere solche Bedarfspositionen abgedeckt werden, für die Aufwendungen nicht regelmäßig in gleicher Höhe anfallen. Dazu zählen nach § 21 Abs. 1a BSHG vor allem:
  • Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,
  • Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
  • Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
  • Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
  • Instandhaltung der Wohnung,
  • Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie
  • Aufwendungen für besondere Anlässe.
Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt haben grundsätzlich einen Anspruch auf einmalige Leistungen zur Abdeckung der genannten Bedarfspositionen. In der Praxis wird ein Teil der einmaligen Leistungen von einer Reihe von Sozialhilfeträgern pauschal und ohne Antrag (z.B. für Bekleidung) gewährt und in periodischen Abständen ausgezahlt. Eine Weiterentwicklung der Pauschalierung mit dem Ziel, den Entscheidungsspielraum der Hilfebezieher zu erweitern und diese
ebenso wie die Verwaltung von aufwendigen Einzelanträgen zu entlasten, wird zurzeit im Rahmen einer „Experimentierklausel“ erprobt, die als § 101a BSHG mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des BSHG zum 1. 7. 1999 in Kraft getreten ist.
Die Gewährung solcher einmaliger Leistungen ist nicht an den gleichzeitigen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gebunden. Sie ist über den Kreis dieser Hilfeempfänger hinaus auch solchen Personen zu gewähren, die zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, aber auf Grund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage sind, ihren besonderen Bedarf voll aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken.

Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt

Aus dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe folgt für die Hilfe zum Lebensunterhalt, dass der Hilfesuchende zunächst das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, die Hilfe also nur insoweit einsetzt, als aus diesen Mitteln der Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestritten werden kann. Als Einkommen einzusetzen ist grundsätzlich die Gesamtheit aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen insbesondere alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne wie etwa aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen ebenso wie die meisten Sozialleistungen wie z.B. Leistungen der Sozialversicherungen, Kindergeld und Wohngeld. Ausdrücklich von einer Anrechnung ausgenommen sind das Erziehungsgeld, die Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind“ und die Kindererziehungsleistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Ausgenommen sind ferner Leistungen der Sozialhilfe selbst, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Renten oder Beihilfen bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Außer Betracht bleiben schließlich in der Regel Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege oder private Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.
Da die Einkommensbestimmungen auf das verfügbare Einkommen abzielen, sind vom Bruttoeinkommen die darauf entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zu anderen Versicherungen, die entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben abzuziehen.
Um den höheren Bedarf von Erwerbstätigen zu berücksichtigen und gleichzeitig Hilfeempfängern einen materiellen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu bieten, ist für Erwerbstätige ein besonderer Absetzbetrag vorgesehen (§ 76 Abs. 2a BSHG). Vereinfacht kann der nach Einsatz des eigenen Einkommens verbleibende Bedarf an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wie folgt dargestellt werden:

Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand oder Alleinstehende
+ Regelsätze für etwaige sonstige Haushaltsangehörige
+ etwaige Mehrbedarfszuschläge
+ Miete und Nebenkosten
+ Heizkosten
= Sozialhilfebedarf
abzüglich anzurechnendes Einkommen
_______________________________________
= tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt

Das anzurechnende Einkommen wird folgendermaßen berechnet:

Summe des Bruttoeinkommens
- Steuern und Sozialabgaben
- etwaige sonstige Versicherungsbeiträge
- mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben
- Absetzbetrag für Erwerbstätige
________________________________
= anzurechnendes Einkommen

Die Gewährung der öffentlichen Hilfe setzt ferner wegen der Nachrangigkeit der Sozialhilfe voraus, dass das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden einzusetzen ist. Eine Reihe von Vermögensgegenständen ist davon allerdings ausgenommen wie z.B. ein angemessenes, selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine solche Eigentumswohnung, der angemessene Hausrat und je nach Hilfeart unterschiedliche kleinere Barbeträge. Neben den eigenen Mitteln ist bei nicht getrennt lebenden Eheleuten das Einkommen des Ehegatten vorrangig zu berücksichtigen. Bei minderjährigen, unverheirateten Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, sind auch Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils einzubeziehen (§ 11 Abs.1 S.2 BSHG). Dies gilt nicht, wenn in diesen Fällen eine minderjährige Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. Lebt ein Hilfesuchender mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt, wird vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann (§ 16 BSHG). Diese Unterhaltsvermutung gilt entsprechend auch für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Partner eheähnlicher Gemeinschaften dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 122 BSHG).
Nach § 91 Abs. 1 BSHG geht für die Zeit der Hilfegewährung ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über.
Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger durch einen Träger der Sozialhilfe ist zunächst keine Frage des Sozialhilferechts, sondern eine Konsequenz aus der Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach sind Ehegatten und Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhaltsleistungen beansprucht werden können, hängt neben der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden von der Leistungsfähigkeit der zum Unterhalt Verpflichteten ab. Das Sozialhilferecht enthält allerdings ergänzende Schutzvorschriften für den Unterhaltsverpflichteten und den Unter-haltsberechtigten. So ist z.B. nach § 91 Abs. 2 BSHG der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit z.B. einem Behinderten, der das 21. Lebensjahr vollendet
hat, Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird; nur außerordentlich wohlhabende Unterhaltspflichtige werden in diesen Fällen herangezogen. Der Anspruchsübergang ist weiter ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger mit dem Unterhaltspflichtigen im zweiten oder einem entfernteren Grade verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut (§ 91 Abs. 1 S. 3 BSHG).
Außerdem genießt der Unterhaltspflichtige den gleichen Einkommens- und Vermögensschutz wie der Hilfeempfänger (§ 92 Abs. 2 S. 1 BSHG). Das bedeutet, dass er sein Einkommen und Vermögen nur in dem Maße einsetzen muss wie der Hilfeempfänger selbst.
Zur Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen haben der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt/ Main und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen herausgegeben, nach denen viele Sozialhilfeträger verfahren.

Hilfe zur Arbeit

Die Sozialhilfe bleibt gegenüber den Selbsthilfekräften des Hilfebedürftigen nachrangig. Deshalb ist dieser verpflichtet, „seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ein(zu)setzen“ (§18 Abs.1 BSHG). Der Sozialhilfeträger hat „darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet“ (§ 18 Abs. 2 Satz 1), es sei denn, dass eine Arbeit auf Grund besonderer Umstände (wie z.B. fehlender körperlicher oder geistiger Eignung, wesentlicher Erschwerung der künftigen Ausübung der bisherigen Tätigkeit, Gefährdung der geordneten Erziehung eines Kindes) nicht zumutbar ist (§ 18 Abs. 3 BSHG).
Arbeit ist jedoch nicht nur unter dem Aspekt des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen zu sehen, sondern zugleich auch als direktes Mittel zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit und zur sozialen Integration. Aus diesem Grunde ist die „Hilfe zur Arbeit“ ein wesentlicher Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Gesetz fordert die Kommunen in § 19 Abs. 1 auf, für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Für die Schaffung und Erhaltung solcher Arbeitsgelegenheiten anfallende Aufwendungen können von den Sozialhilfeträgern übernommen werden. Diese Maßnahmen sind in der Regel zeitlich befristet und dienen einer (Wieder-) Eingliederung des Hilfeempfängers in das Arbeitsleben. Speziell an junge Arbeitslose richtet sich auch das Programm „100.000 Jobs für Junge“, das die Bundesregierung zu Anfang des Jahres 1999 in die Wege geleitet hat. Unmittelbar auf die (Wieder-) Eingliederung von Hilfeempfängern in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen zwei Erweiterungen der „Hilfe zur Arbeit“ ab:
Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann der Sozialhilfeträger auch Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten oder durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass der Hilfeempfänger Arbeit findet. Damit ist in erster Linie die Eingliederung in reguläre Arbeitsverhältnisse gemeint.
„Sonstige geeignete Maßnahmen“ können z.B. Leiharbeitsverhältnisse, Kurzzeitarbeitsverhältnisse sowie die Förderung der beruflichen Qualifikation sein, um dem Hilfeempfänger gezielte Hilfen zur Anpassung an die aktuellen Arbeitsmarkterfordernisse zu geben.
Dem Sozialhilfeempfänger kann – als zusätzlicher Anreiz - bis zur Dauer von zwölf Monaten ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, der bis zur Höhe des Eckregelsatzes reichen kann. Vorübergehend kann von diesen Begrenzungen abgewichen werden. Der Hilfeempfänger ist verpflichtet, angebotene zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten anzunehmen. Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, verliert nach § 25 BSHG seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Außerdem ist in einer ersten Stufe die Hilfe um mindestens 25% des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen.
Weitergehende Kürzungen bis hin zur Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt sind nicht ausgeschlossen. Allerdings ist der Hilfeempfänger damit nicht aus der Fürsorgeverantwortung des Sozialhilfeträgers entlassen. Die Verpflichtung, den einzelnen Fall im Blick zu behalten und ggf. neue Maßnahmen einzuleiten bzw. anzubieten, bleibt unberührt. Gegenüber einer bloßen Abfederung von Notlagen ist mit diesen Formen der Hilfe, die auf die Stärkung von Selbsthilfe, Motivation und Wettbewerbschancen des Hilfebeziehers abzielen, eine neue Qualität erreicht.
Im Einzelnen kommen als Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit unter anderem in Betracht:
  • Arbeitgeberzuschüsse sowie weitere geeignete Maßnahmen zur Förderung einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Kann-Leistung nach § 18 Abs. 4 BSHG).
  • Zuschüsse an den Hilfeempfänger bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, in der Regel bis zur Höhe des Eckregelsatzes und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten (Kann-Leistung nach § 18 Abs. 5 BSHG).
  • Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können (Soll-Bestimmung, § 19 Abs. 1 S. 1 BSHG). Dazu werden in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit dem üblichen Arbeitsentgelt vereinbart. Hierfür kann der Sozialhilfeträger Kosten übernehmen (Kann-Bestimmung, § 19 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
  • Werden Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, können ebenfalls sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit üblichem Arbeitsentgelt (§ 19 Abs. 2 Alternative 1 BSHG) vereinbart werden; möglich ist dann aber auch der weitere Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 Alternative 2 BSHG).
Falls im Einzelfall erforderlich: die Förderung der Gewöhnung an eine berufliche Tätigkeit oder die Prüfung der Bereitschaft zur Arbeit (Soll-Bestimmung, § 20 BSHG). In diesem Falle wird ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt.
Diese Maßnahmen spielen quantitativ eine nachgeordnete Rolle. Die überwiegende Zahl der in Arbeitsgelegenheiten vermittelten Personen wird nach einer Variante des § 19 Abs. 2 - also im Rahmen gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten - beschäftigt, wobei die Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses (1. Alternative) gegenüber der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich Mehraufwendung (2. Alternative) in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Diese Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit richten
sich schwerpunktmäßig an arbeitsfähige jüngere Personen. Junge Erwachsene im Alter von 18 bis 24 Jahren sind unter den Maßnahmenutzern überrepräsentiert. Die Sozialhilfeträger haben in den letzten Jahren ihr Engagement im Bereich der Hilfe zur Arbeit erheblich verstärkt und haben damit zum Teil deutlicher Erfolge erzielen können (vgl. Bundestags-Drucksache 13/10759).

Präventive Hilfe

Die Sozialhilfe soll nach § 6 BSHG auch „vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann“. Diesen Aspekt konkretisiert das Gesetz in Bezug auf die Übernahme von Mietschulden: Wohnungslosigkeit ist mit erheblichen negativen sozialen Folgen und meist auch mit hohen finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung der wohnungslos gewordenen Personen verbunden, die sich durch Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer neuen Wohnung noch beträchtlich erhöhen können. In der bisher geltenden Fassung des § 15a BSHG war eine vorbeugende Übernahme von Mietschulden als Kann-Leistung vorgesehen; die nun vorgenommene Ergänzung in Form einer Soll-Vorschrift
(§ 15a Abs. 1 Satz 2) sowie die Information des Sozialhilfeträgers durch das zuständige Gericht im Falle des Eingangs einer Räumungsklage (§ 15a Abs. 2) zielen darauf ab, ein präventives Eingreifen der Sozialhilfe frühzeitig zu sichern.

Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen

Für Hilfeempfänger, die in einer Einrichtung leben, umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3 BSHG). Erwachsenen Hilfeempfängern steht ein Barbetrag in Höhe von mindestens 30% des Eckregelsatzes zu. Für minderjährige Hilfeempfänger wird der Barbetrag durch die zuständigen Landesbehörden festgesetzt. Viele Bewohner von Einrichtungen tragen mit eigenem Einkommen teilweise zur Deckung der Kosten bei; in diesen Fällen wird der Barbetrag um 5% des Einkommens bis zur Obergrenze von 15% des Eckregelsatzes erhöht. Diese Regelung zum Barbetrag gilt entsprechend, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen gewährt wird.
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