Häufige Fragen > Zugewinnausgleich
Was ist ein Zugewinnausgleich?
Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe erworbene Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Zunächst wird das jeweilige Vermögen der beiden Ehepartner zum Zeitpunkt der Hochzeit ermittelt. Dies ist das sogenannte Anfangsvermögen. Anschließend wird das Vermögen an dem Tag ermittelt, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Dies ist das sogenannte Endvermögen. Dann wird errechnet wieviel einerseits die Ehefrau, andererseits der Ehepartner während der maßgeblichen Ehezeit erwirtschaftet haben. Dies ist für jeden Partner das Endvermögen abzüglich des jeweils ermittelten Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz.
Schenkungen an einen der Ehepartner und Erbschaften werden dabei übrigens nicht berücksichtigt, denn diese werden unabhängig vom Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung grundsätzlich dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet.
Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
Die Frau hat weder zu Beginn der Ehe, noch am Ende der Ehe Vermögen. Der Mann hat am Tag der Hochzeit ein Vermögen von 10000 Euro, am Ende der Ehe dagegen 20000 Euro. Der Mann hat also während der Ehe einen Zugewinn von 10000 Euro erwirtschaftet Dies ergibt sich aus der Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen: 20000 Euro - 10000 Euro =Zugewinn 10000 Euro. Die Frau dagegen hat keinen Zugewinn erwirtschaftet und hat deshalb einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinnes Ihres Mannes, in diesem Fall sind das 5000 Euro. Der Mann darf also nur 5000 Euro behalten und muß 5000 Euro an seine frau bezahlen.
Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleiches
Die Frau hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 3000 Euro und am Ende der Ehe 10000 Euro. Der Mann dagegen hat zum Zeitpunkt der Hochzeit 5000 Euro und am Ende der Ehe ebenfalls 10000 Euro vermögen. Der Zugewinn der Frau beträgt in diesem Fall 7000 Euro, während der Mann nur 5000 Euro zugewinn erwirtschaftet hat. In diesem Fall hat der Mann einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz, dies sind hier 1000 Euro. Das ergibt sich aus 7000 Euro - 5000 Euro = 2000 Euro x 1/2 =1000 Euro. Die Frau muß deshalb 1000 Euro an den Mann bezahlen.
Diese Beispiele dienen nur dem Verständnis. Die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist in der Praxis viel komplizierter. Sie sollten unbedingt einen Anwalt mit der Durchführung beauftragen.
Der Zugewinnausgleich muß grundsätzlich in Bar an den anderen Ehepartner gezahlt werden. Es bleibt aber den Ehepartnern überlassen sich anders zu einigen. So ist es beispielsweise denkbar, daß statt einer Barzahlung gemeinsame Schulden von einem der beiden übernommen werden. Hier sind ganz individuelle Lösungen möglich. Sie sollten sich durch Ihren Anwalt diesbezüglich beraten lassen.
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