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Häufige Fragen > Umgangsrecht
Was kann ich tun, wenn mir das Umgangsrecht verweigert wird?
Wenn Sie ein Umgangsrecht haben, dann sollten Sie sofort handeln, damit Sie das Kind wieder sehen können. Da Kinder sich sehr schnell entfremden ist es später schwierig wieder eine normale Besuchssituation herbeizuführen.
Wenden Sie sich umgehend an das zuständige Jugendamt oder an den Kinderschutzbund. Beide Stellen bemühen ich zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen.
Ist eine Einigung nicht möglich, dann sollten Sie umgehend beim Familiengericht einen Antrag auf Einräumung des Umgangsrechtes stellen. Sie können diesen Antrag selbst stellen, oder aber einen Anwalt damit beauftragen. Leider dauert ein soches Verfahren selbst bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung (Eilantrag) oft mehrere Monate, da das Gericht zunächst das Jugendamt einschaltet. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes wird dann getrennte Gespräche mit Ihnen und Ihrem Expartner führen und Sie zu Ihrer Situation und Ihrem Lösungsvorschlag zu befragen. Eine Zusammenfassung der Gespräche wird dann an das Gericht weitergeleitet. Erst dann wird ein Gerichtstermin anberaumt, der über das weitere Umgangsrecht entscheidet.
Verwehrt Ihr Expartner Ihnen auch nach einem per Gerichtsurteil zuerkannten Umgangsrechtes den Umgang, haben Sie mehrere Möglichkeiten Ihr Recht durchzusetzen:
Beantragen Sie bei Gericht die Androhung eines Zwangsgeldes. Verwehrt Ihr Expartner Ihnen weiterhin den Umgang, so wird das Zwangsgeld, oft in erheblicher Höhe, festgesetzt.
Sie können bei Gericht auch Zwangshaft beantragen, wenn die Zahlung des Zwangsgeldes nicht zum Erfolg geführt hat. Auf jeden Fall können Sie eine Zwangshaft beantragen, wenn Ihr Expartner sich ins Ausland absetzen will.
Sie können das Gericht anordnen lassen, daß ein Gerichtsvollzieher das Kind bei Ihrem Expartner abholt und an Sie übergibt. Ob dies allerdings im Interesse des Kindeswohls ist, darf bezweifelt werden. Spätestens wenn sich das Kind dagegen wehrt, dürfte es weder im Interesse des Kindeswohles, noch in Ihrem Interesse sein.
In Ausnahmefällen kann sogar die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragt werden. Dabei bleibt es im Falle eines gemeinsamen Sorgerechtes zwar beiterhin bei der gemeinsamen Sorge, lediglich der Teil der Sorge, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht wird auf Sie übertragen. In diesem Fall können Sie dann alleine bestimmen, wo das Kind leben soll. Es ist äußerst selten, daß die Vereitelung des Umgangsrechtes einen Grund für die Übertragung des kompletten gemeinsamen Sorgerechtes auf den anderen Elternteil ist.
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