Häufige Fragen > Umgangsrecht
Darf der Umgangsberechtigte bei längerem Umgang in den Schulferien den Unterhalt kürzen?
Nein, denn die Kosten des Umgangs hat immer der Umgangsberechtigte alleine zu tragen. Fahrtkosen, Kosten für Verpflegung und Übernachtungskosten trägt immer der Umgangsberechtigte. Der Andere muß sich nicht daran beteiligen. Deshalb darf in einem solchen Fall auch der Unterhalt nicht gekürzt werden.
Wenn das Kind möglicherweise in dieser Zeit einen Urlaub mit dem anderen Elternteil verbringt, den Sie selbst dem Kind nicht bieten könnten, ist natürlich bei der Unterhaltszahlung eine individuelle Vereinbarung möglich, keinesfalls aber erforderlich.
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Sie erreichen uns wieder morgen vormittag von 9:00 bis 11:00 Uhr.
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