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Häufige Fragen > Ehegattenunterhalt

Wie wird der Unterhalt genau berechnet?

Sofern Sie selbst bedürftig, Ihr Expartner aber leistungsfähig ist, haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhaltes hängt natürlich von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ab. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Damit der Unterhalt berechnet werden kann, müssen Sie wissen, über welches Einkommen Ihr Ehepartner verfügt. Hier werden sämtliche Einkünfte berücksichtigt, das heißt das neben dem Lohn oder Gehalt auch Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Vermögen, Steuererstattungen, Einkünfte aus Nebenerwerb usw. eine Rolle spielen.Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen usw. zählen zum Einkommen, Sie müssen daher Ihren Ehepartner dazu auffordern, Auskünfte über die in den letzten 12 Monaten erzielten Einkünfte zu erteilen. Sofern Ihr Ehepartner selbständig ist, muß er sogar Auskunft über das Einkommen der letzten 3 Jahre erteilen. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch und können sich daher alle Belege, wie Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, aber auch Kontoauszüge vorlegen lassen. Sofern sich Ihr Ehepartner weigert eine Auskunft zu erteilen, oder die Auskunft unvollständig ist, können Sie Ihren Auskunftsanspruch sogar gerichtlich durchsetzen. Liegen alle erforderlichen Auskünfte eund Belege vor, muß das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen Ihres Ehepartners ermittelt werden. Diese Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist sehr kompliziert und sollte auf jeden Fall durch einen Anwalt durchgeführt werden. Von dem Nettoeinkommen sind für berufsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (nicht bei Selbständigen) in Höhe von 5 % (mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro) abzuziehen. Außerdem muß der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer (alte Bundesländer) oder Berliner Tabelle (neue Bundesländer) vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Sofern Sie gemeinsame Schulden haben, sind diese bei der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Sofern Ihr Ehepartner aufgrund dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, das unterhalb des sogenannten Selbstbehaltes liegt, ist er nicht leistungsfähig. Dieser Selbstbehalt muß dem Unterhaltspflichtigen immer verbleiben. Erzielt Ihr Expartner also nur ein geringes Einkommen oder ist gar arbeitslos, wird er vermutlich auch keinen Unterhalt zahlen müssen/können, weil er das Geld für den eigenen Lebensunterhalt benötigt. Es gibt verschiedene Beträge für den Selbstbehalt. Sofern der Unterhaltspflichtige arbeitet liegt der Selbstbehalt bei 840 Euro, ist er arbeitslos, so reduziert sich diese Grenze auf 730 Euro. Die Grenze des Selbstbehaltes bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern liegt sogar bei 1000 Euro. Von einigen Oberlandesgerichten wird der Selbstbehalt jedoch anders angesetzt. Bedarf des Unterhaltsberechtigten Ist Ihr Ehepartner leistungsfähig, hängt die Höhe des Unterhaltes davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen. Wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben beträgt der Ehegattenunterhalt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens ihres berufstätigen Expartners. Unterhaltsanspruch = Einkommen des Expartners x 3/7 (Hinweis: regional, z.B. in Bayern wird der Unterhaltsanspruch etwas anders berechnet.) Beispiel für die Berechnung des Unterhaltsanspruches Sie verfügen über keine Einkünfte, Ihr Ehepartner erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2000 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt dann 2000 Euro x 3/7 = 857,14 Euro Wenn Sie selbst berufstätig sind, aber weniger verdienen als Ihr Expartner. Dann haben Sie lediglich Anspruch auf 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkünfte. Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Expartners - Ihr Einkommen) x 3/7 Beispiel für die Berechnung des Unterhaltsanspruches Sie verfügen über ein Einkommen von 350 Euro, Ihr Ehepartner erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2000 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt dann (2000 Euro - 350 Euro) x 3/7 = 707,14 Euro Ihr Unterhaltsanspruch veringert sich gegenüber dem ersten Beispiel durch das eigene Einkommen in diesem Fall um 150 Euro. Ob Ihr Einkommen tatsächlich angerechnet werden muß oder nicht ist vom Einzelfall abhängig. Sofern Sie eigentlich nicht verpflichtet wären zu arbeiten, weil Sie Kinder betreuen, mußte dieser Betrag in der Vergangenheit meist nicht berücksichtigt werden. Hier hat sich aber die Rechtsprechung geändert und es gibt inzwischen Urteile, nach denen das Einkommen der Ehefrau auch in solchen Fällen zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall haben Sie aber Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsbonus, den Sie von Ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Es gibt keinen festen Satz für diesen Betreuungsbonus. Dieser ist abhängig von dem Alter des Kindes, der Anzahl der Kinder und dem Umfang der Arbeit im Verhältnis zur Erwerbsobliegenheit. In der Regel wird pro Kind ein Betrag von 50 Euro bis 200 Euro angesetzt. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes müssen eigene Einkünfte grundsätzlich angerechnet werden. Dies soll auch gelten, wenn ein Ehegatte erst nach der Trennung/Scheidung berufstätig wird.

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