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Häufige Fragen > Ehegattenunterhalt
Habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt? (Nachscheidungsunterhalt)
Ja, sofern Sie selbst bedürftig sind und Ihr Expartner leistungsfähig ist.
Nein, sofern Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt verdienen oder verdienen könnten.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet sich selbst um ein ausreichendes Einkommen zu kümmern. Wenn Sie nicht arbeiten, dann muss das einen belegbaren Grund haben, ansonsten sind Sie verpflichtet sich schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu suchen.
Wenn Sie alleinerziehend sind ist es teilweise nicht möglich zu arbeiten. Wann Sie verpflichtet sind eine Arbeit aufzunehmen hängt vom Einzelfall ab, beispielsweise vom Alter und Entwicklungs- bzw. Gesundheitszustand der Kinder, aber auch von der Anzahl der Kinder und ob Sie möglicherweise vor der Trennung trotz Kinder gearbeitet haben. Ist das jüngste Kind noch jünger als circa 8 bis 10 Jahre, so müssen Sie nicht arbeiten gehen. Sobald das jüngste Kind diese Altersgrenze erreicht hat, kann von Ihnen erwartet werden, daß Sie zumindest Teilzeit arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, sind Sie verpflichtet sich wieder eine Vollzeitstelle zu suchen.
Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht auch ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit. Sie haben in diesem Fall nur dann einen Anspruch, wenn Sie sich mit allen verfügbaren Kräften um eine Arbeitsstelle bemühen und vor Gericht sämtliche Bewerbungsunterlagen vorlegen.
Wenn Sie arbeiten, jedoch weniger verdienen als Ihr Expartner, so haben Sie ebenfalls einen Unterhaltsanspruch. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Aufstockungsunterhalt.
Es gibt noch einige weitere Fälle, in denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Sie sollten sich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten lassen, da spätestens die Berechnung des Unterhaltes sehr kompliziert ist. Verzichten Sie auf keinen Fall auf Ihre Rechte und Ansprüche.
Sie bekommen übrigens nur dann Unterhalt von Ihrem Expartner, wenn Sie diesen auch verlangen. Sofern Sie keinen Unterhalt verlangen, muß Ihr Expartner auch nicht bezahlen. Sie können keine Ansprüche für die Vergangenheit geltend machen. Unterhalt bekommen Sie erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Expartner in Verzug gesetzt haben. Sie setzen Ihren Expartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte einleiten:
Fordern Sie einen konkreten Unterhaltsbetrag
Verlangen Sie von Ihm eine Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte, um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können.
Grundsätzlich sollten Sie hier alles schriftlich tun und jeweils eine angemessene Frist setzen, bis zu der Sie den Unterhalt verlangen, bzw. die Auskunft über die Höhe des Einkommens zu erteilen ist.
Auch der Kindesunterhalt muß zunächst einmal auf die gleiche Art und Weise eingefordert werden, damit ein Anspruch entsteht. Hier können Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist Ihnen bei der Forderung des Kindesunterhaltes behilflich.
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Sie erreichen uns wieder morgen vormittag von 9:00 bis 11:00 Uhr.
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