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Wann habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Falls Sie von Sozialhilfe leben, oder nur ein geringes Einkommen haben, dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Berechnug erfolgt immer für den Einzelfall. Ihr Anwalt wird Ihnen aber sagen, ob Sie einen Anspruch darauf haben. Prozesskostenhilfe bewilligen kann dann allerdings nur der Richter selbst.
Erhalten Sie Prozesskostenhilfe so müssen Sie garnichts bezahlen, also weder Anwaltsgebühren, noch Gerichtskosten. Möglicherweise wird Ihnen aber auch nur Prozesskostenhilfe auf Raten gewährt. Dann sind immerhin die Gebühren geringer als sonst und können in Raten abbezahlt werden.
Wenn Sie sich lediglich beim Anwalt beraten lassen wollen und über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen, dann können Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellen. Bevor Sie zum Anwalt gehen, sollten Sie sich also beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, den Sie dem Anwalt dann vorlegen müssen. Sie zahlen dann beim Anwalt nichts, bzw. nur eine geringe Schutzgebühr von 10 Euro.
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Sie erreichen uns wieder morgen vormittag von 9:00 bis 11:00 Uhr.
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