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FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Kategorie: FAQ-Index -> Anwaltskosten
| Antwort | · Was kostet mich eine Beratung beim Anwalt?
Eine Erstberatung beim Anwalt kostet maximal 180 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn Sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen, können Sie sogenannte Beratungshilfe beantragen. Dann müssen Sie gar nichts, bzw. nur eine geringe Schutzgebühr in Höhe von 10 Euro bezahlen. Sie können sich darüber bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht informieren. Dort erhalten Sie auch den Beratungsschein, den Sie dem Anwalt vorlegen müssen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nicht nach der Zeit, die Sie beraten werden, sondern nach dem sogenannten Streitwert. Dieser ergibt sich aus dem Wert der Gegenstände, über die Sie sich beraten lassen. Liegt der Wert unter 6000 Euro, so müssen Sie weniger bezahlen als den Höchstsatz, der wie eingangs erwähnt bei 180 Euro zzgl. Mehrwertsteuer liegt.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung besitzen, können Sie prüfen lassen, ob für diesen Fall eine Erstberatung abgedeckt ist. Dann übernimmt Ihre Versicherung diese Kosten. Sofern Sie eine solche Versicherung besitzen, sollten Sie einfach mal bei der Versicherung nachfragen.
Entscheiden Sie sich nach einer Erstberatung dazu eine Klage einzureichen, wird die Erstberatungsgebühr auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. nach oben
| · Wann habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Falls Sie von Sozialhilfe leben, oder nur ein geringes Einkommen haben, dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Berechnug erfolgt immer für den Einzelfall. Ihr Anwalt wird Ihnen aber sagen, ob Sie einen Anspruch darauf haben. Prozesskostenhilfe bewilligen kann dann allerdings nur der Richter selbst.
Erhalten Sie Prozesskostenhilfe so müssen Sie garnichts bezahlen, also weder Anwaltsgebühren, noch Gerichtskosten. Möglicherweise wird Ihnen aber auch nur Prozesskostenhilfe auf Raten gewährt. Dann sind immerhin die Gebühren geringer als sonst und können in Raten abbezahlt werden.
Wenn Sie sich lediglich beim Anwalt beraten lassen wollen und über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen, dann können Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellen. Bevor Sie zum Anwalt gehen, sollten Sie sich also beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, den Sie dem Anwalt dann vorlegen müssen. Sie zahlen dann beim Anwalt nichts, bzw. nur eine geringe Schutzgebühr von 10 Euro. nach oben
| · Wo erhalte ich Beratungshilfe?
Möchten Sie sich lediglich beim Anwalt beraten lassen und verfügen über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellen. Bevor Sie zum Anwalt gehen, sollten Sie sich also beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, den Sie dem Anwalt dann vorlegen müssen. nach oben
| · Was kostet eine Scheidung?
Ein Scheidungsverfahren kann sehr teuer werden. Deshalb sollten Sie, sofern Sie kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen haben vorab durch den Anwalt prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Es fallen nicht nur Gebühren für den Rechtsanwalt selbst, sondern auch Gerichtskosten an. Grundsätzlich richten sich die gesetzlich festgelegten Gebühren immer nach dem sogenannten Streitwert. Ist dieser Streitwert festgelegt, können Sie die Gebühren für das Gericht und Ihren Anwalt aus der Tabelle der Gebührenordnung entnehmen.
Der Streitwert einer Scheidung wiederum errechnet sich aus der Summe der Nettoeinkünfte beider Ehepartner in den letzten 3 Monaten.
Beispiel Berechnung des Streitwertes
Der Mann erzielt ein Nettoeinkommen von 3500 Euro monatlich, die Frau dagegen nur ein geringes Einkommen von 200 Euro im Monat. Der Streitwert beträgt dann 11100 Euro. Dies ergibt sich aus 3500 Euro x 3 + 200 Euro x 3)
Für Scheidungsanträge fallen normalerweise 30/10 -Anwaltsgebühren an. Somit betragen die eigentlichen Scheidungskosten laut Tabelle der Gebührenordnung 1578 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer), die Gerichtskosten betragen noch einmal 219 Euro zusätzlich.
Anwaltskosten werden immer nach dieser Gebührentabelle berechnet, niemals nach Stunden. Zieht sich der Scheidungsprozess also sehr lange hin, oder es ist ein umfangreicher Schriftwechsel erforderlich, entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. nach oben
| · Was kostet ein Unterhaltsprozess?
Letztendlich muß hier immer derjenige die geamten Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen, der den Prozess verliert. Es fallen nicht nur Gebühren für den Rechtsanwalt selbst, sondern auch Gerichtskosten an. Grundsätzlich richten sich die gesetzlich festgelegten Gebühren immer nach dem sogenannten Streitwert. Ist dieser Streitwert festgelegt, können Sie die Gebühren für das Gericht und Ihren Anwalt aus der Tabelle der Gebührenordnung entnehmen.
Der Streitwert für einen Unterhaltsprozess errechnet sich aus dem für 12 Monate zu zahlenden Unterhaltsbetrag.
Beispiel Berechnung des Streitwertes in einem Unterhaltsverfahren
Sie erheben einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 250 Euro monatlich. Der Streitwert beträgt dann 3000 Euro, die sich aus 12 x 250 Euro ergeben.
Für einen Unterhaltsprozess wird in der Regel eine 20/10 - Anwaltsgebühr berechnet, in diesem Fall wären das 378 Euro zzgl. Einer Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer. Für das Gericht selber fallen in diesem Fall noch einmal Kosten in Höhe von 267 Euro an.
Für eine außergerichtliche Unterhaltsberechnung werden dagegen meist andere Gebühren berechnet. In diesem Fall würde eine 7,5/10 - Anwaltsgebühr anfallen. Das wären im konkreten Fall nur 141,5 Euro zzgl. Der Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer.
Wird mit dem Unterhalt auch gleichzeitig der Kindesunterhalt berechnet, erhöht sich der Streitwert um den für 12 Monate zu zahlenden Kindesunterhalt. Der Streitwert wird also aus der Summe des für ein Jahr zu zahlenden Ehegatten- und Kindesunterhaltes ermittelt.
Anwaltskosten werden immer nach dieser Gebührentabelle berechnet, niemals nach Stunden. Zieht sich der Unterhaltsprozess also sehr lange hin, oder es ist ein umfangreicher Schriftwechsel erforderlich, entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Falls Sie von Sozialhilfe leben, oder nur ein geringes Einkommen haben, dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Berechnug erfolgt immer für den Einzelfall. Ihr Anwalt wird Ihnen aber sagen, ob Sie einen Anspruch darauf haben. Prozesskostenhilfe bewilligen kann dann allerdings nur der Richter selbst.
Erhalten Sie Prozesskostenhilfe so müssen Sie garnichts bezahlen, also weder Anwaltsgebühren, noch Gerichtskosten. Möglicherweise wird Ihnen aber auch nur Prozesskostenhilfe auf Raten gewährt. Dann sind immerhin die Gebühren geringer als sonst und können in Raten abbezahlt werden.
Gewinnen Sie den Unterhaltsprozess, muss der Unterlegene Ihnen sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten. nach oben
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