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FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Kategorie: FAQ-Index -> Hausrat
| Antwort | · Was versteht man unter Hausrat?
Alle Sachen, die dem ehelichen Haushalt dienten sind Gegenstände des ehelichen Hausrates. Dazu zählen neben der Wohnungseinrichtung auch Fernseher, Radios, Gartenmöbel, Haushaltswäsche usw. Nicht zum Hausrat zählen dagegen Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienten oder die für dessen Berufsausübung erforderliche Gegenstände. Hier ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe maßgeblich.
Wurde ein Familienauto für Urlaubsfahrten genutzt, stand der Ehefrau aber auch für die Fahrten zum Einkaufen zur Verfügung, so gehört das Auto zum Hausrat. Wurde dagegen das Auto nur für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt, oder um Kundentermine wahrzunehmen, so gehört es nicht zum Hausrat. In diesem Fall werden Ausgleichsansprüche über den Zugewinnausgleich geregelt. nach oben
| · Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Zunächst wird hier zwischen Miteigentum und Alleineigentum unterschieden.
Miteigentum
Der Hausrat, der beiden Partnern gehört, sollte nach §8 der HausratsVO „gerecht und zweckmäßig“ verteilt werden. Im Normalfall wird also der gemeinsame Hausrat jeweils zur Hälfte aufgeteilt.
Alleineigentum
Gegenstände, die sich im Alleineigentum des jeweiligen Partners befinden darf dieser grundsätzlich behalten. Nur in seltenen Fällen kann es hier Ausnahmen geben. Ist der andere Ehegatte beispielsweise auf die Weiternutzung eines Gegenstandes angewiesen und ist es dem Eigentümer zuzumuten diesen dem anderen zu überlassen, kann es eine solche Ausnahme geben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind im Rahmen einer Ausbildung auf ein Klavier angewiesen ist, das eigentlich dem anderen Ehepartner gehört. Dies setzt allerdings voraus, daß es dem einen Ehepartner nicht möglich ist sich aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenssituation selbst diesen Gegenstand zu beschaffen. nach oben
| · Ich bin einfach ausgezogen und habe meinem Ex den kompletten Hausrat überlassen. Habe Ich Anspruch auf Entschädigung?
Ja, wenn Sie getrennt leben und noch nicht geschieden sind haben Sie einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Hausrat, den Sie während dieser Zeit dem anderen Ehepartner überlassen. Dabei ist die Höhe der Entschädigung von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig. Es muß eine angemessene Entschädigung bezahlt werden, die sich nach dem theoretischen Mietwert der Gegenstände richtet. Sind die finanziellen Verhältnisse knapp, wird im Normalfall auch keine Nutzungsentschädigung geschuldet.
Für die Zeit nach der Scheidung gibt es im Normalfall keine Nutzungsentschädigung, da im Rahmen der Scheidung die Aufteilung des Hausrates geregelt wird. Wenn Sie weniger als drei Jahre getrennt leben, müssen Sie sich sogar Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung über die Aufteilung des Hausrates einigen, bzw eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Nur in den Fällen, in denen dies nicht geregelt wurde, ist eine Ausgleichszahlung möglich, sofern ein deutlicher Wertunterschied vorliegt. nach oben
| · Wer darf das Auto behalten?
Zunächst muß geklärt werden, ob das Auto zum Hausrat gehört. Hier ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe maßgeblich. Wurde ein Familienauto für Urlaubsfahrten genutzt, stand der Ehefrau aber auch für die Fahrten zum Einkaufen zur Verfügung, so gehört das Auto zum Hausrat. Wurde dagegen das Auto nur für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt, oder um Kundentermine wahrzunehmen, so gehört es nicht zum Hausrat. In diesem Fall werden Ausgleichsansprüche über den Zugewinnausgleich geregelt, d.h. es können Ausgleichsansprüche in bar bestehen, ein Anspruch auf Nutzung oder Übertragung besteht jedoch nicht.
Handelt es sich bei dem Auto um Hausrat, so muß natürlich auch erst einmal geklärt werden, wer der eigentliche Eigentümer ist. Grundsätzlich darf der Alleineigentümer die Gegenstände, die ihm gehören, auch alleine behalten. Hier sind jedoch Ausnahmen möglich. Ist der andere Ehegatte auf das Auto angewiesen und dem eigentlichen Eigentümer kann zugemutet werden das Auto dem anderen zu überlassen, so ist solch eine Ausnahme möglich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es im Interesse der Kinder ist, diese beispielsweise mit dem Auto in die Schule gebracht werden müssen. Ist aber der hier exemplarisch erwähnte Schulweg nur kurz, oder es fahren Schulbusse, der eigentliche Eigentümer ist jedoch aufgrund ungünstiger öffentlicher Verkehrsanbindungen darauf angewiesen mit dem Auto auf die Arbeit zu fahren, kann diese Argument natürlich nicht gelten. Grundvoraussetzung für eine oben erwähnte Ausnahmeregelung ist grundsätzlich, daß der Nichteigentümer nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht in der Lage ist sich ein eigenes Auto zu beschaffen. nach oben
| · Welche Möglichkeiten bestehe, wenn wir uns über die Aufteilung des Hausrates nicht einigen können?
Im Zweifelsfall muß dann das Gericht entscheiden. Nach der sogenannten Hausratsverordnung kann ein Gericht den Hausrat „gerecht und Zweckmäßig“ verteilen. Dabei is es möglich, daß der Richter den Hausrat zunächst für die Zeit der trennung vorläufig, und für die Zeit nach der Scheidung endgültig verteilt. Sie müssen dazu einen entsprechenden Antrag bei der Rechtsantragsstelle des Gerichtes stellen. Alternativ können Sie auch einen Anwalt mit der Antragstellung beauftragen.
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