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FAQ (häufig gestellte Fragen)
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Kategorie: FAQ-Index -> Ehewohnung
| Antwort | · Wer darf in der Wohnung wohnen bleiben?
Rein rechtlich haben beide Ehepartner hier das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben. Dies ist vollkommen unabhängig davon, wer die Miete zahlt, den Mietvertrag unterschrieben hat, oder wessen Eigentum in der Wohnung steht. Sie sollten deshalb zunächst eine vernünftige Einigung mit Ihrem Partner anstreben.
Können Sie sich nicht mit Ihrem Ehepartner einigen und wollen selbst in der Wohnung bleiben, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichtes einen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung stellen. Sie können dazu alternativ auch einen Anwalt beauftragen. Sofern Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dann müssen Sie weder die Gerichtskosten, noch die Bemühungen des Anwaltes bezahlen.
Sie brauchen allerdings einen wichtigen Grund, um den Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung geltend zu machen. Der wichtigste Grund ist das Wohl der gemeinsamen Kinder. Sofern das Kind bei Ihnen bleiben soll, sollten Sie auch in der ehemaligen Ehewohnung bleiben dürfen. Kinder sollen nicht aus Ihrer gewohnten Umgebung und Ihrem sozialen Gefüge herausgerissen werden.
Ein weiterer wichtiger Grund kann die Gewalttätigkeit Ihres Partners sein. Sofern er sie verletzt hat oder Ihnen damit gedroht hat, kann Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. nach oben
| · Wer muß die Miete weiter bezahlen?
Bei der Miete handelt es sich um eine „Mietschuld“, und sofern beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben auch um gemeinsame Schulden.
Hier ist zwischen einem sogenannten Außenverhältnis und einem Innenverhältnis zu unterscheiden.
Im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter sind beide Partner für die gesamte Miete haftbar. Der Wohnungsinhaber als „Gläubiger“ kann sich denjenigen aussuchen, von dem er die Zahlung der Miete verlangt. Allzu oft ist das derjenige Expartner, der gar nicht mehr in der Wohnung lebt. Dies ist möglich, weil beide Partner noch im Mietvertrag stehen, somit sind beide auch haftbar für die gesamte Miete.
Wie bei allen gemeinsamen Schulden muss im Innenverhältnis, das das Verhältnis der Partner zueinander beschreibt grundsätzlich jeder die Hälfte der Miete bezahlen. Wurde hier die gesamte Miete vom Vermieter(Gläubiger) nur von einem eingefordert, so kann dieser selbstverständlich von seinem Expartner die Hälfte des Betrages zurückfordern. Dies gilt wie bei gemeinsamen Schulden natürlich nur für den Fall der Trennung, denn während einer Partnerschaft zahlt derjenige die Miete, der berufstätig ist.
Nach der Trennung zahlt derjenige die gesamte Miete, der weiterhin in der Wohnung bleibt. Werden also die Mietzahlungen vom anderen Expartner übernommen, so können diese beim Unterhalt wie Ratenzahlungen für gemeinsame Schulden berücksichtigt werden.
Durch eine einstweilige Anordnung kann jedoch lediglich das vorläufige Nutzungsrecht geregelt werden. Wer letztendlich nach der Scheidung in der Wohnung verbleiben darf, daß muß in einem normalen Gerichtsverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren geklärt werden. Deshalb müssen Sie neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung gleichzeitig einen sogenannten Hauptsacheantrag stellen. In diesem Verfahren findet dann ein Gerichtstermin statt, in dem Sie im Zweifel Ihre Behauptungen beweisen müssen. Der Richter weist dann nach einer Anhörung beider Parteien einem der Ehepartner die Wohnung durch ein Urteil zu.
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| · Kann einer alleine die Wohnung kündigen, obwohl beide den Mietvertrag unterschrieben haben?
Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden.
Sofern sich einer der Mieter weigert zu kündigen, kann der andere auch nicht kündigen.
Ein Ehepartner kann aber gegenüber dem anderen Ehepartner einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung oder auf Freistellung von den Verpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, haben.
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| · Welche Rechte hat der Vermieter, falls einer der Ehepartner auszieht?
Der Vermieter muß zustimmen, wenn einer der Ehepartner ausgezogen ist und der Mietvertrag geändert werden soll. Er darf jedoch nicht gleichzeitig die Gelegenheit nutzen die Miete zu erhöhen.
Weigert sich ein Vermieter der Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und gibt keine nachvollziehbaren Gründe dafür an, so kann diese Zustimmung durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden. nach oben
| · Was passiert, wenn einer der Ehepartner nicht freiwillig ausziehen will?
Können Sie sich nicht mit Ihrem Ehepartner einigen und wollen selbst in der Wohnung bleiben, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung stellen. Sie können dazu alternativ auch einen Anwalt beauftragen. Sofern Sie über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Dann müssen Sie weder die Gerichtskosten, noch die Bemühungen des Anwaltes bezahlen.
Sie brauchen allerdings einen wichtigen Grund, um den Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung geltend zu machen. Der wichtigste Grund ist das Wohl der gemeinsamen Kinder. Sofern das Kind bei Ihnen bleiben soll, sollten Sie auch in der ehemaligen Ehewohnung bleiben dürfen. Kinder sollen nicht aus Ihrer gewohnten Umgebung und Ihrem sozialen Gefüge herausgerissen werden.
Ein weiterer wichtiger Grund kann die Gewalttätigkeit Ihres Partners sein. Sofern er sie verletzt hat oder Ihnen damit gedroht hat, kann Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. nach oben
| · Darf ich die Türschlösser der gemeinsamen Wohnung austauschen lassen?
Ja, falls Ihr Partner inzwischen ausgezogen ist und bereits alle seine Sachen aus der Wohnung mitgenommen hat. In diesem Fall dürfen Sie davon ausgehen, daß er die Wohnung endgültig verlassen und somit auch sein Recht auf die Wohnung aufgegeben hat. Hat er sich sogar eindeutig geäußert, daß er nie wieder kommen würde, dann können Sie natürlich erst recht davon ausgehen, daß er ausgezogen ist.
Sie müssen übrigens danach Ihren Partner auch nicht mehr in die Wohnung lassen. nach oben
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